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Wann der Fiskus in der Krise mit sich reden lässt

(openPR) Berlin, 25. März 2009 – Mit milliardenschweren Konjunktur- und Rettungspake­ten stemmt sich der Staat gegen die Wirtschaftskrise. Wie aber sieht es im Rezessionsalltag aus, wenn kleine und mittlere Unternehmen durch Umsatz­einbrüche und notleidende Forderungen plötzlich Liquiditätsprobleme bekommen? Können sie dann bei fälligen Steuerzahlungen auf Kulanz vom Fiskus hoffen, um die Durststrecke zu überbrücken und Arbeitsplätze zu sichern? „Grundsätzlich sind die Finanzämter durchaus bereit, Zahlungsauf­schub zu gewähren, wenn der Steuerzahler nachweisen kann, dass die rechtli­chen Voraussetzungen dafür im konkreten Einzelfall erfüllt sind“, weiß Ecovis-Steuerberater André Rogge. „Dagegen reicht es nicht aus, sich allgemein auf die schlechte Wirtschaftslage zu berufen.“



Zunächst sollte der Unternehmer jedoch die einfachste und am schnellsten wirksame Möglichkeit nutzen, sich bei rückläufigen Umsätzen oder Forderungsausfällen steuerliche Entlastung zu verschaffen, indem er einen Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Einkommen- oder Gewerbesteuervorauszahlung stellt. Bereits gezahlte Umsatzsteuer auf uneinbringliche Forderungen kann er über die Umsatz­steuervoranmeldung zurückfordern. „Natürlich muss man dem Finanzamt belegen, warum der Gewinn einbricht, zum Beispiel mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen“, erklärt Rogge. „Und die Herabsetzung sollte rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin beantragt werden, schon um Säumniszuschläge zu vermeiden.“ Nicht zu vergessen: Sobald sich die Ertragslage wieder verbessert, muss der Steu­erpflichtige dies melden, damit die Vorauszahlungen entsprechend nach oben ange­passt werden. Denn sonst macht er sich der Steuerhinterziehung auf Zeit schuldig.

Was aber, wenn einem Unternehmen das Geld für Steuerzahlungen fehlt, weil Kunden – wie häufig in schwierigen Zeiten – ihre Rechnungen später als üblich begleichen? Grundsätzlich bietet die Abgabenordnung (AO) hier zwei Möglichkeiten des Zahlungsaufschubs: Stundung (§ 222 AO) oder Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO). In beiden Fällen handelt es sich um Ermessensentscheidungen.

Für die Stundung liegen die Hürden deutlich höher: Nur wenn die Einziehung der Steuern bei Fälligkeit „eine erhebliche Härte“ für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch des Fiskus „durch die Stundung nicht gefährdet ist“, können die Finanzbehörden die Zahlungen ganz oder teilweise stunden. Oder anders ausgedrückt: Der Steuerschuldner muss stundungsbedürftig und -würdig sein. Ersteres heißt: Zum Fälligkeitszeitpunkt fehlen ihm die zur Zahlung notwendigen Mittel, und er kann diese auch nicht – etwa durch Kreditaufnahme oder Verkauf von privaten oder nicht notwendigen Vermögenswerten – kurzfristig beschaffen. „Da muss er wirklich die Hosen herunterlassen, insbesondere einen detaillierten Vermögensstatus vorlegen“, sagt Uwe Lange, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis. Zudem prüft das Finanzamt, ob der Schuldner stundungswürdig ist. Sprich: Er darf die „mangelnde Leistungsfähigkeit“ nicht selbst herbeigeführt haben, zum Beispiel durch Schlamperei oder überhöhte Privatentnahmen, und er muss seine Steuern bisher pünktlich gezahlt haben. Bei höheren Beträgen verlangt das Finanzamt oft auch eine Sicherheitsleistung. „Wer aber wirk­lich klamm ist, der hat oft nichts mehr zu verpfänden“, gibt Lange, zu bedenken. „Wenn das Finanzamt dann noch eine negative Fortsetzungsprognose stellt, besteht sogar die Gefahr, dass es Insolvenz beantragt.“

Wenn die Stundung verweigert wird oder der Unternehmer die strenge Prozedur gleich vermeiden möchte, kann er alternativ bei drohender Vollstreckung deren Aufschub bzw. – falls bereits vollstreckt wird – die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragen, wenn diese „im Einzelfall unbillig ist“. Unbillig heißt in diesem Zusammenhang nach gängiger Rechtsauffassung: Die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme würde dem Steuerschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der durch kurzfristiges Zuwarten (etwa sechs bis zwölf Monate) oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Zum Beispiel kann es unbillig sein, wenn das Finanzamt Steuern aus durchgeführten Betriebsprüfungen für frühere Jahre bei einem Unternehmer eintreibt, dessen Existenz aber wegen erheblicher rechtshängiger Außenstände durch die Vollstreckung gefährdet wäre.

In jedem Fall empfehlen die Ecovis-Experten, sofort kompetenten Rat einzuholen und rechtzeitig mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen, wenn sich Probleme mit Steuerzahlungen abzeichnen. Ganz wichtig ist, von sich aus eine konkrete Auf­schublösung, zum Beispiel Ratenzahlung, anzubieten. „Die Erfahrung zeigt“, so Ecovis-Berater Lange, „dass die Vollstreckungsstellen in den meisten Fällen zu Ratenzahlungsvereinbarungen bereit sind, statt zu riskieren, dass der Betrieb den Bach hinunter geht und nichts mehr zu holen ist.“

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