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Infoveranstaltung „Rechtl. Möglichkeiten für Anleger bei Insolvenz“ - Anleger von Publikumsfonds sind besorgt

(openPR) Die Krise der Schifffahrtsbranche, insbesondere der Containerschiffe, ist in aller Munde. Der Absatzmarkt ist aufgrund der weltweiten Finanzkrise zusammengebrochen, was sich entsprechend auf die Schifffonds auswirkt.

Nach jahrelangem Prüfprozess und Seitwärtsgang änderte der Fiskus seine Meinung um die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Filmfonds mit Schuldübernahmestruktur. Es folgte 2009 die 180-Grad-Wendung, die Schuldübernahmeerklärung der Banken wurde als „abstraktes Schuldversprechen“ eingestuft, mit verheerenden Folgen für die Anleger.



Den Anlegern droht größtmöglicher steuerlicher Schaden und bringt diese in teils existenzbedrohende Nöte, weshalb grundsätzlich Anleger der zwischen 1998 und 2005 von den Initiatoren KGAL, LHI und Hannover Leasing initiierten 33 Medienfonds mit Schuldübernahmestruktur alle möglichen Wege in Betracht ziehen müssen.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. plant eine kostenlose Informationsveranstaltung zum Thema „Ausstiegschancen für Fondsanleger“ unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung.

Interessierte erfahren von den mit dem Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. kooperierenden Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht die neueste Rechtssprechung zum Thema Anlegerschutz.

So hat der mit dem Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. kooperierende Fachanwalt für Steuerrecht, Herr Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Böh aus der Kanzlei Prof. Dr. Thieler GmbH in München zwei richtungsweisende Urteile zur Frage der Ausschüttungsrückforderung durch den Insolvenzverwalter erstreiten können.

„Die dortigen OLG-Entscheidungen stellen für Anleger eine wichtige Hilfe der dort betroffenen Falk Fonds 59 und 68 dar, sind unseres Erachtens allerdings auch ein einschneidender Wendepunkt in der Rechtssprechung“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. Ob damit endgültige Kehrtwende eingeleitet ist, ist zwar noch offen, wird hier aller Voraussicht nach erst der BGH das letzte Wort sprechen.

„Die Aspekte, die die Oberlandesgerichte München und Karlsruhe letztendlich dazu bewegten, die Klagen des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückforderungen in den Falk Fonds 59 und 68 abzuweisen, sind allerdings auf zahlreiche andere Fonds übertragbar, wenn Gesellschafts- und Treuhandvertrag konzeptionell vergleichbar sind“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.

Zur Planung dieser kostenfreien Expertenveranstaltung zum Thema „Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger“ bitten wir interessierte Anleger um grundsätzliche Kontaktaufnahme zur Koordinierung des Standortes unserer Veranstaltungen, welche zunächst für den Raum München, Frankfurt und Düsseldorf geplant sind.

Im Anschluss an den jeweiligen Vortrag besteht zudem ausreichend Gelegenheit, individuelle Fragen von Betroffenen auch in Einzelgesprächen mit unseren Experten zu erörtern.

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