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MS Conti Daphne, anwaltliche Soforthilfe über rechtliche Handlungsmöglichkeiten

(openPR) Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser haben Anleger, die sich als Kommanditisten bei der CONTI 58. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI DAPHNE“ beteiligt haben, wirtschaftlich betrachtet, einen Totalverlust erlitten.



Eser Rechtsanwälte vertreten bundesweit geschädigte Anleger. Insoweit wurden bereits bei verschiedenen Landgerichten Schadensersatzklagen auf Rückabwicklung gegen Banken eingereicht.

Aktuelle Situation:

Denn bekanntlich hatte die Beteiligungsgesellschaft, durch die CONTI Beteiligungsverwaltung, den Anlegern mitgeteilt, dass das Containerschiff am 20. März 2015 für einen Kaufpreis von 14,93 Millionen USD an die MS Lousiana Trader GmbH & Co. KG, Bremen, verkauft worden ist.

Nach dem aber der Verkaufserlös geringer war als die restlichen Verbindlichkeiten müssen sich die Anleger endgültig auf einen Totalverlust ihrer Einlage einstellen.

Bei der MS „CONTI DAPHNE“ handelte es sich um eine Investition in ein kleineres Containerschiff mit einer Kapazität von 2.122 TEU. Das Investitionsvolumen belief sich auf insgesamt 46 Millionen EUR. Hiervon wurden 24 Millionen EUR von den Anlegern bereit gestellt. Der Rest wurde fremdfinanziert. Die Schiffshypothekendarlehen wurden bei Ablieferung in USD aufgenommen und sodann zu 50 % in japanische Yen umgeschuldet. Hierdurch ist für die Anleger ein zusätzliches Wechselkursrisiko entstanden. Dieses Risiko hat sich auch realisiert. Weil sich der Yen-Darlehensanteil - umgerechnet in USD - kursbedingt um mehr als 5 % erhöht hatte, konnte die finanzierende KfW Bank AG auf ihrem Recht auf Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten bestehen.

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten?

Die Anleger stehen jedoch nicht schutzlos dar.

Die allerwenigsten Anleger wissen nämlich, dass (sogar im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Beteiligungsgesellschaft)

noch Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegen Berater / Vermittler (Banken/Sparkassen), Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortliche bestehen und geltend gemacht werden können. Vor allem wenn auf Seiten der Berater und Vermittler Banken (z.B. Commerzbank) und Sparkassen tätig wurden und die Beteiligung vermittelt haben, können geschädigte Anleger auf Rückabwicklung hoffen.

Nach der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen nämlich Berater/Vermittler über alle Risiken und Nachteile sowie über die genaue Höhe der zugeflossenen Rückvergütungen (Kick backs) aufklären.

Die Bankberater müssen zutreffend und umfassend über alle Risiken und Nachteile aufklären und beraten. Zudem müssen sämtliche Berater die vermittelte Anlage auf Geeignetheit mit den Anlagezielen des Anlegers prüfen und würdigen. Sie müssen nach einer so genannten Exploration und Geeignetheitsprüfung dann nötigenfalls darauf hinweisen, dass die ins Auge gefasste Anlage ungeeignet ist.

Kann nur eine einzige Aufklärungspflichtverletzung auf Seiten der Bank bzw. auf Seiten des Beraters nachgewiesen werden, haftet der Anspruchsgegner 100 % auf Rückabwicklung und Schadenersatz. Daneben muss er den geschädigten Anleger von Ansprüchen Dritter, z.B. Rückforderungsansprüche wegen erhaltener Ausschüttungen, freistellen

Zur einer zutreffenden Aufklärung gehört auch eine Darstellung über das Nachschussrisiko.

Zwar ist ein Kommanditist von seiner Nachschusspflicht befreit, wenn er seine Einlage vollständig erbracht hat. Werden aber gewinnabhängige Ausschüttungen geleistet, so droht im Falle eines Liquiditätsengpasses oder gar der Insolvenz die Nachschusspflicht. Die Ausschüttungen müssen zurückgezahlt werden. Hierüber hätten die Berater, die Bankberater, aufklären müssen. Auch auf die Risiken die sich mit der so genannten Loan-to-value-klausel, also der Kopplung des Wertes zum Darlehen, ergaben.

Nach Auffassung von Fachanwalt Eser hätte weiterhin über die Fremdwährungsklausel sowie über eine mögliche Haftung des Anlegers aus §§ 30, 31 GmbHG analog, das sog. Innenhaftungsrisiko, aufgeklärt werden müssen. Insoweit sieht Rechtsanwalt Eser auch Lücken und Fehler des verwendeten Verkaufsprospekt, wodurch zusätzliche Schadensersatzansprüche auf Seiten der Anleger bestehen können.

Verjährungsfrist beachten, drohende Verjährung zum 31.12.2015, verjährungsunterbrechende Maßnahmen prüfen und durchsetzen

Nachdem jedoch der Publikumsfonds bereits im Jahre 2008 aufgelegt wurde, besteht dringende Verjährungsgefahr zum 31.12.2015. Nach der gesetzlichen Stichtagsregelung könnten in den allermeisten Fällen daher Verjährung zum Jahresende 2015 eintreten. Als sichere verjährungsunterbrechende Maßnahme empfiehlt Fachanwalt Eser die Einreichung und Zustellung einer Klageschrift.

Innerhalb der Verjährungsfrist können daher noch Anleger Schadensersatzansprüche prüfen und geltend machen lassen. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser empfiehlt hierbei sich zeitnah von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt wegen der Rechts-und Sachlage und etwaiger Handlungsmöglichkeiten informieren zu lassen.

Kostenfreie Erstberatung

Eser Rechtsanwälte bieten hier insoweit eine erste kostenfreie Beratung an. Hierzu sollten die Anleger den Kanzleifragebogen, abrufbar unter www.eser-law.de verwenden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

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