(openPR) Auch Teilzeitbeschäftigten steht bei Erreichen der entsprechenden Voraussetzungen eine tarifliche Funktionszulage zu. Die gesetzlichen Voraussetzungen sichern einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Lohn und Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Wenn im Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Einzelhandel geregelt ist, dass Kassierer und Kassiererinnen in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten, so ist die Arbeitszeit von Teilzeitkräften anteilig zu berücksichtigen.
Die Klägerin mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 Stunden hatte auf Zahlung der tariflichen Funktionszulage geklagt. Die Beklagte hatte die Funktionszulage für Monate, in denen sie im Wochendurchschnitt nicht mehr als 24 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt war, nicht gezahlt.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihr stehe die Funktionszulage zu, wenn der Anteil ihrer Tätigkeit an Ausgangskassen dem bei Vollzeit beschäftigten erforderlichen Anteil entsprechen würde, da die Zahlung der Zulage erst ab Erreichen der 24 Stunden eine diskriminierende Regelung für Teilzeitbeschäftigte sei.
Die Auffassung der Klägerin wurde durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Der Klägerin steht die tarifliche Funktionszulage für die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse tätig war.
Die Tarifvertragsparteien haben die Zulage ausdrücklich als Funktionszulage und nicht als Erschwerniszulage bezeichnet – es ist somit eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse anzunehmen.










