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Bundesgerichtshof verpflichtet Berater zur Offenlegung versteckter Provisionen

06.03.200917:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bundesgerichtshof verpflichtet Berater zur Offenlegung versteckter Provisionen

(openPR) Anlageberater müssen beim Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds offen legen, welche Rückvergütungen oder versteckte Provisionen sie anlässlich der Vermittlung der Beteiligung erhalten haben. Diese Rechtsfrage hatte der BGH für den Vertrieb von Investmentfonds bereits entschieden. Nun wurde folgerichtig klargestellt, dass dieses Urteil auch für geschlossene Fonds gilt. Schließlich besteht für den Berater unabhängig von dem vertriebenen Produkt eine nicht unerhebliche Interessenkollision. Zum einen locken die hohen Provisionen zu einer Vermittlungsempfehlung, zum anderen muss der Berater das Kundeninteresse berücksichtigen. Banken müssen ihren Kunden sämtliche Provisionen in voller Höhe offenlegen. Die Aufklärungspflicht besteht unabhängig von der Höhe der Vergütung, wenn ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Im betroffenen Fall hatte eine deutsche Großbank mindestens acht Prozent an Provisionen erhalten, diese Höhe dem Anleger jedoch verschwiegen. Der Anleger nimmt grundsätzlich an, dass sein Berater die Empfehlung an den Anlegerinteressen und der Anlagequalität ausrichtet. Bei Provisionen um die 10 % für bestimmte Anlagen können hieran berechtigte Zweifel aufkommen. Zumindest muss der Anleger informiert werden, um eine eigene Abwägung treffen zu können. Anleger, die eine wenig ertragreiche Anlage erworben haben, sollten daher ihren Fall auf entsprechende Vereinbarkeit mit dieser Entscheidung überprüfen lassen.

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