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Die Existenz einer rein fiktiven Person

29.01.200917:32 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Es konnte nicht geklärt werden, ob es sich bei "Pater Rolf Hermann Lingen" um eine reale Drittperson, um ein Pseudonym des Angeklagten oder um eine rein fiktive Person handelt. Das behauptete "Amtsgericht Jena" im November 2007, bezogen auf eine Strafanzeige, die der Autor sowohl der Strafanzeige als auch dieser Mitteilung, i.e. Pater Rolf Hermann Lingen, u.a. an "Rechtsamt Mannheim" geschickt hatte. "Amtsgericht Jena" verurteilte daraufhin einen völlig Unbeteiligten, der die Strafanzeige nur auf seiner Homepage dokumentiert hatte, u.z. weil der Verurteilte dadurch angeblich "wider besseres Wissen unwahre Tatsachen in Beziehung auf den Vorsitzenden Richter am Landgericht" verbreiten würde.


Zunächst: Der Autor hat bereits öfters Strafanzeigen erstattet, und manche davon haben sogar eine sehr weite Verbreitung auf ganz unterschiedlichen Seiten im Internet erfahren, z.B. die Strafanzeige wegen der Bibelverbrennung in der ARD. Dass wiederum das Erstatten einer Strafanzeige - wie hier von "Amtsgericht Jena" - als Straftat hingestellt wird, ist in der BRD absolut üblich; s. Bücher wie "Anklage unerwünscht" von Jürgen Roth, "Halbgötter in Schwarz" von Rolf Bossi oder "Die Rechtsbeugermafia" von Edmund Haferbeck sowie die bekannte Feststellung von "Richter am BGH a.D." Wolfgang Neskovic: "Der Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. [...] Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend."
So also auch hier: Ein Richter wurde eindeutig unwiderlegbar der Rechtsbeugung etc. überführt, und die Justiz, konkret "Staatsanwaltschaft Mannheim", reagiert darauf mit business as usual: Die Beweise für die Rechtsbeugung werden ohne jede Begründung ignoriert, und ersatzweise wird ohne jede Begründung Anklage wegen "falscher Verdächtigung" gegen den Anzeigeerstatter erhoben, d.h. die Rechtsbeugung wird einfach mit Strafvereitlung, Verleumdung und Verfolgung Unschuldiger verteidigt. Noch erheblich schuldmehrende Wirkung hat dabei die Tatsache, dass die BRD hier ausdrücklich gegen einen Priester und damit gegen die Kirche vorgeht: Die Kirche, die "Säule und Grundfeste der Wahrheit" (1 Tim 3,15), wird damit zunächst als verlogen diskreditiert und dann überhaupt an der Erfüllung ihres Auftrages der Seelsorge gehindert. Und nicht nur Priester wissen, dass irdische Gerichte nicht per se unfehlbar sind, eingedenk der Worte: "Nehmt euch in acht vor den Menschen! Denn sie werden euch den Gerichten ausliefern und in den Synagogen euch geißeln. Ja, um meinetwillen werdet ihr vor Statthalter und Könige geführt werden, um Zeugnis zu geben vor ihnen und vor den Heiden" (Mt 10,17f). Deshalb ist bereits ein entsprechendes Strafverfahren gegen "Staatsanwaltschaft Mannheim" wegen Verleumdung etc. anhängig.
Doch nun zum besonderen Kuriosum dieses Falles, i.e. einen Anzeigeerstatter zu einem "Pseudonym des Angeklagten" bzw. zu einer "rein fiktiven Person" zu erklären. Hierbei sind auch die unleugbaren Fakten zu berücksichtigen, dass a) der Verurteilte die Internetadresse des Autors angegeben hat, wo Adresse, Photos etc. dieser "rein fiktiven Person" stehen, b) über Suchmaschinen umfangreiche, darunter genaue biographische Informationen über diese "rein fiktive Person" zu finden sind; c) die Strafanzeige außer an "Rechtsamt Mannheim" auch an zahlreiche andere BRD-Stellen verschickt wurde, mitsamt Unterschrift dieser "rein fiktiven Person"; d) diese "rein fiktive Person" sehr häufig Post von der BRD-Justiz erhält, schon wegen der von ihm erstatteten Strafanzeigen. Selbst wenn man weitere Fakten unberücksichtigt lässt, z.B. die sonstige Präsenz dieser "rein fiktiven Person" in Printmedien etc., ist bereits die Behauptung unleugbar als unwahr erwiesen, dass nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei "Pater Rolf Hermann Lingen" um eine reale Drittperson, um ein Pseudonym des Angeklagten oder um eine rein fiktive Person handelt.
Dies lässt eindeutige Rückschlüsse auf die Qualität und überhaupt den Geistestzustand der Justiz zu; Rückschlüsse, die beherztes Handeln zwingend und dringend erforderlich machen.

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