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Grundsatzurteil: Google muss auf Verlangen personenbezogene Daten löschen

13.05.201418:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Grundsatzurteil: Google muss auf Verlangen personenbezogene Daten löschen

(openPR) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute überraschend entschieden.
Im Kern sind diese Aussagen entscheidend:

• Google ist als Suchmaschinenbetreiber dem europäischen Datenschutzrecht unterworfen und kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Datenverarbeitung ausschließlich in den USA stattfindet



und

• Google ist als Suchmaschinenbetreiber selbst unmittelbar Verantwortlicher für die Datenverarbeitung und kann daher selbst unmittelbar für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden.

Im Ergebnis bedeutet das:

Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen.

Das geht aus der Pressemitteilung des EuGH von heute hervor, die Sie hier als PDF herunterladen können:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140070de.pdf


Suchmaschinenbetreiber können durch dieses Urteil also unmittelbar angewiesen werden, Informationen zu löschen, ohne dass sich die betroffene Person zuvor oder gleichzeitig an den Betreiber der Webseite werden muss, auf der sich die eigentliche Information befindet.

Die „bestimmtem Voraussetzungen“, von denen hier die Rede ist beziehen sich auf eine erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten schützenswerten Interessen der Person und den Interessen des Suchmaschinenbetreibers. Dabei betont das Gericht aber ausdrücklich, dass im Allgemeinen die Rechte der betroffenen Person überwiegen, da ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten begründet werden kann. Ein Löschungsanspruch soll jedenfalls nicht schon dann bestehen, wenn die betroffene Person einen Schaden fürchtet, oder schlicht den Wunsch hat, dass Daten „vergessen“ werden. Es müssen schon weitere, berechtigte Interessen, hinzukommen.

Unsere Meinung

Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt meint zu der Entscheidung:

Das Urteil ist überraschend, weil das Gericht damit von den Schlussanträgen des Generalanwalts abweicht, was eher selten vorkommt.

Die europäischen Richter haben damit eine klare Linie gezogen und festgestellt, dass die gesammelten Daten eines Suchmaschinenbetreibers bezogen auf eine Person nichts anderes sind, als personenbezogen Daten, die in ihrer Gesamtheit zur umfangreichen Profilbildung über Personen geeignet sind. Diese Profilbildung will das Datenschutzrecht aber gerade verhindern. Daher haben die gesammelten und geordneten Daten von Google auch eine ganz andere Qualität, als die vereinzelten Daten auf den jeweils als Treffer angezeigten Webseiten, die jeweils für sich genommen keine Profilbildung in diesem Ausmaß ermöglichen.

Das Urteil wird daher sicherlich die Personensuchmaschinen elementar betreffen und stellt deren Existenz massiv in Frage.

Die weitere Entwicklung und die Reaktion der nationalen Gerichte auf dieses Urteil werden wir mit Spannung verfolgen und regelmäßig berichten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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