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Restalkohol kann für den Führerschein zur Falle werden

27.01.200911:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In der närrischen Zeit bergen nicht nur abendliche Alkoholkotrollen ein erhebliches Risiko für einige Autofahrer. Auch noch am nächsten Tag kann der Restalkohol eine unliebsame Überraschung bescheren. „Schon ein Fahrer, dem ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Fahrfehler unterläuft oder der sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen“, warnt Christian Demuth, Verkehrsstrafrechtler aus Düsseldorf. Und das kann erhebliche Konsequenzen haben. Demuth: „Kommt der Richter zur Überzeugung, dass der Fahrfehler im nüchternen Zustand nicht passiert wäre, muss sich der Betroffene von seiner Fahrerlaubnis verabschieden.“.



So endet manch unbedachte Fahrt mit Restalkohol gleich als Straftat. Die Folge: Das Gericht entzieht in der Regel die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Im Normalfall wird einem die Fahrerlaubnis unter dem Strich für mindestens neun Monate vorenthalten.

Wenn bei einem Alkoholpegel von 0,5 bis 1,1 Promille eine sogenannte Ausfallerscheinung nicht festgestellt wird, entgeht der Betroffene einem Strafurteil. Doch auch dann kann es teuer werden. Wer als Ersttäter mit mehr als 0,5 Promille erwischt wird, muss, wenn das nach Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges ab Anfang Februar 2009 geschieht, mindestens 500 Euro berappen, das Doppelte des bisherigen Satzes. Außerdem steht ihm ein einmonatiges Fahrverbot ins Haus.

Um sich davon zu überzeugen, ob bei einer festgestellten Alkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille Ausfallerscheinungen beim Betroffenen vorlagen, stützt sich die Justiz oft auf Notizen und Aufzeichnungen, die von der Polizei anlässlich der Kontrolle gemacht wurden. Häufig wird auch das vom Arzt bei der Blutentnahme ausgefüllte Kontrollblatt – gerne als „Torkelbogen“ bezeichnet – herangezogen.

„Verkehrsteilnehmer, die in eine solche Kontrollsituation kommen, sollten die Beteiligung an sämtlichen polizeilichen oder ärztlichen Tests, die für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit eine Rolle spielen können, verweigern,“ rät Demuth, „während Betroffene die Abnahme einer Blutprobe durch einen approbierten Arzt dulden müssen, sind sie zur aktiven Teilnahme an sonstigen Untersuchungen nämlich nicht verpflichtet.“ Hierzu zählen Untersuchungen wie Gleichgewichtstests, Gehproben, die Finger-Nase-Probe, die Finger-Finger-Probe, das Herumdrehen zur Feststellung des Drehnachnystagmus oder die Abnahme eine Schriftprobe.

Wer erwischt wurde, sollte sich gegenüber der Polizei schweigsam geben. „Wem Schweigen zu blöd ist, kann auch stur mit einer Phrase antworten: Ich mache keine Angaben“, rät Demuth, der sich insbesondere mit dem Verkehrsrecht beschäftigt. „Wer ganz sicher sein will, den Aschermittwoch noch als Autofahrer zu erleben, sollte nach Alkoholgenuss einfach nicht mehr selber fahren und seinen Rausch wirklich gründlich auskurieren, bevor er sich wieder ans Steuer setzt“, appelliert der Strafverteidiger an alle Karnevalisten.
Infos: www.cd-recht.de

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