(openPR) Die Landeshauptstadt Bayerns duldet nunmehr über 5 Wochen in München die gewerbliche Zurschaustellung des unter falscher Cites 1/2008 aus Frankreich importierten Flußpferdes Hannibal als Werbeträger des Zirkus Barelli.
Ohne legalem Herkunftsnachweis - ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen das Besitz- und Vermarktungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes.
Trotz umfassender Informationen der ITP und in Kenntnis der Aktenlage laufender Strafermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal zu dem durch die ITP im Juni 2008 aufgedeckten falschen Herkunftsnachweises unter dem das Flußpferd bereits ½ Jahr durch behördliche Kontrollen durchgewinkt wurde, duldet die Stadt München auch weiterhin die gewerbliche Zurschaustellung als Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz.
Die Haltung des artengeschützten Wildtieres in einem dunklem LKW ohne ausreichende Licht und Belüftung auch ohne erforderliche tierschutzrechtliche Genehmigung und aus Tierschutzsicht nicht genehmigungsfähigen Haltung wird dabei – insbesondere auch unter den derzeitigen Witterungsverhältnissen ( siehe „Barelli in Not“), ebenso behördlich durchgewinkt, wie die tierschutzwidrige Haltung und Genehmigung des Zirkus Krone Flußpferdes seit 20 Jahren unbeanstandet (tierschutzrechtliche Verfügungen Hagen, Juli 08) und die Haltung der Giraffe Massai im Zirkus Barelli bereits im Oktober 2007 , München ohne erforderliche Prüfung der Sachkunde (Erlaß Bayern) und Genehmigung der Haltungseinrichtungen.
Der erst 4jährige Giraffenbulle Massai musste wie die ITP jüngst berichtete im September 2008, Dortmund euthanasiert werden, nach 1 Jahr im Zirkus Barelli „dem Giraffenversteher" lt. Presse Frankfurt April 08.
Bereits im Juni des Jahres stellte die ITP Strafanzeige gegen den Zirkus und auch gegen die Stadt Heidelberg und hatte mögliche Unterbringungen vermittelt. Die Stadt München wurde unter umfassender Kenntnis der Sachlage aufgefordert zu einem unverzüglichen Verbot der Vermarktung sowie Einziehung des Flußpferdes gemäß BNatSchG.
Bei Verstoß gegen das BNatSchG gegen Besitz- und Vermarktungsverbot gemäß Artenschutz EG Verordnung i.V. den entsprechenden Vollzugshinweisen zum Artenschutzrecht gemäß 93.Sitzung der LANA am 29.5.2006 geregelt, ist die Zuständigkeit für den Einzug artengeschützter Tiere ohne legalen Herkunftsnachweis, bei den Artenschutzbehörden vor Ort.
Doch man verweist auf die Staatsanwaltschaft und schiebt Zuständigkeiten zwischen Behörden hin und her unter weiterer Belassung des Flußpferdes in arten- und tierschutzwidriger Haltung, obwohl die ITP in Kritik an fehlender Zusammenarbeit mit dem ehrenamtlichem Tierschutz zur weiteren Aufklärung auch mitteilte, dass Hannibal in aufwändiger Suche und Recherchen der ITP über seine Herkunft nach vorliegenden Informationen bereits vom September 2008 aus französichen Tierschutzkreisen bereits im Dezember 2006 in Frankreich beschlagnahmt werden sollte - wegen fehlender Herkunftspapiere.
In Frankreich wurden 2006/07 drei weitere illegale Flußpferde in Zirkusbetrieben beschlagnahmt.
Solange das Wildtierverbot in Zirkusbetrieben politisch nicht gewollt und trotz Bundesratsbeschluss aus 2003 nicht umgesetzt wird, sind wir nicht gewillt den scheiternden Vollzug des Tier- und Artenschutzgesetzes bei Zirkusbetrieben auf Länderebene hin zu nehmen mit fortgesetztem, anhaltendem Leiden, Schmerzen und erheblichen Schäden wie dem Tod nach dem Grundgesetz geschützter, leidensfähiger Mitgeschöpfe zur Belustigung des Volkes und behalten uns eine weitere Strafanzeige gegen die Landeshauptstadt München vor.












