(openPR) Das Weihnachtsgeld ist für viele Arbeitnehmer ein fester Bestandteil ihres Einkommens, mit dem sie die Ausgaben rund um Weihnachten wie Geschenke, Feiertagsmenü oder Skiferien finanzieren. Doch wie sicher ist diese Sondergratifikation in einer Zeit, in der fast nur noch von Finanzkrise, Rezession und anderen finanziellen Horrorszenarien die Rede ist? Darf sie gekürzt oder sogar komplett gestrichen werden?
„Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es grundsätzlich nicht“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Wenn die Zahlung dieser sogenannten Sonderzuwendung aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Eine Kürzung oder Streichung ist nicht so einfach möglich.“
Voraussetzungen für den Anspruch
Von Seiten des Gesetzgebers gibt es weder einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, noch auf eine bestimmte Höhe dieser Sonderzuwendung. Die Zahlung muss entweder schriftlich im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag vereinbart sein. Enthalten sie keinerlei Vereinbarung über das weihnachtliche Zusatzentgelt, dann besteht nur im Fall der sogenannten „betrieblichen Übung“ ein Anspruch. Das heißt im Klartext: „Erhält ein Arbeitnehmer ohne einschränkende Erklärung drei Jahre in Folge eine Weihnachtsgratifikation in jeweils derselben Höhe, dann wird dies als „betriebliche Übung“ bezeichnet“, so Anne Kronzucker. „Dies hat für den Arbeitgeber auch in den Folgejahren verpflichtenden Charakter. Er kann das Weihnachtsgeld also nicht spontan kürzen oder gar einstellen.“
Einschränkungen
Aus diesem Grund gewähren viele Betriebe das Weihnachtsgeld nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, der sich auf die Zahlung als solche, auf die Höhe oder auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen beziehen kann. In diesem Fall darf der Arbeitgeber bei schlechten Umsatzzahlen das Weihnachtsgeld kürzen, wobei die Kürzung jedoch für jeden Mitarbeiter in der gleichen Höhe vorgenommen werden muss.
Keine Benachteiligung von Teilzeitkräften
Erhält nur ein Teil der Belegschaft Weihnachtsgeld, so kann sich für die Mitarbeiter, die nicht berücksichtigt werden, ein Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatzes ergeben. „Dieser Grundsatz besagt, dass keinem Arbeitnehmer grundlos die Zahlung vorenthalten werden darf, wenn die übrige Belegschaft Weihnachtsgeld erhält“, erläutert die D.A.S. Juristin. So ist beispielsweise der Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten vom Weihnachtsgeld nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unzulässig (10 AZR 629/99).
Weihnachtsgeld bei Kündigung?
Erfolgt vor Auszahlung der Weihnachtsgratifikation eine Kündigung, so kommen sogenannte Stichtagsregelungen zum Tragen. Bestand das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 1. Dezember eines Jahres nicht mehr, so ist der Anspruch auf die Sonderzuwendung in der Regel verwirkt. „Das gilt auch, wenn dem Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt wird“, fügt die D.A.S. Expertin hinzu. Scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Folgejahres aus, sind eventuell sogar anteilige Rückforderungen des Weihnachtsgeldes möglich. Ob sie rechtlich zulässig sind, zeigt nur ein Blick in die vertraglichen Vereinbarungen.









