(openPR) München (12.11.2008) – Wenn die kalte Jahreszeit beginnt, kann es auf Straßen und Wegen schnell glatt werden. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) rät Vermietern und Mietern, die Räum- und Streupflicht frühzeitig zu klären.
Für Hausbesitzer gilt im Winter die Räum- und Streupflicht. In der Regel wird diese per Hausordnung oder Mietvertrag vom Vermieter auf den Mieter übertragen. Welcher Hausbewohner wann für das Räumen und Streuen zuständig ist, muss genau vereinbart werden (OLG Frankfurt/M. 3U 93/01). Falls der verpflichtete Mieter nicht selbst streuen kann, muss er sich um eine Vertretung kümmern.
Durch die Übertragung auf den Mieter haftet der Vermieter im Winter nicht bei Glatteisunfällen. Das Oberlandesgericht Dresden empfiehlt jedoch eine Kontrolle der Mieter. Wenn die Durchführung des Winterdienstes nie vom Vermieter überprüft wird, gerät er auch wieder in Haftung (OLG Dresden Az. 7 U 905/96).
Die Räum- und Streupflicht gilt nicht für jede Tages- und Nachtzeit. Nach Auffassung des Landgerichts München erstreckt sich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht an Werktagen von 06:30 bis 20:00 Uhr (LG München Az. 6 O 23924/04). An Sonn- und Feiertagen besteht sie zwischen 09:00 und 20:00 Uhr (OLG Düsseldorf, 24 U 143/99). In dieser Zeit gilt, wenn der erste Schnee gefallen ist, schnelles Handeln: 40 Minuten geben Gerichte dem Verantwortlichen nach einer Wetterberuhigung, um zu schippen (OLG Schleswig 24 U 14/2000). Wer die Schaufel stehen lässt, muss eventuell tief in die Tasche greifen. Rutscht ein Fußgänger aus und verletzt sich, zahlt der Streupflichtige Arzt- und Krankenhauskosten.
Der VdW Bayern rät, zum Streuen Sand, Rollsplitt oder Granulat zu verwenden. In schneereichen Gegenden sollten Vermieter außerdem durch Schutzgitter Dachlawinen vorbeugen.
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