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Räumpflicht im Herbst – Erhöhte Sturzgefahr durch Laub

25.10.201017:13 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Im Winter Schnee räumen und bei Glatteis streuen ist für viele eine klare Sache. Dass die sogenannte Räumpflicht aber auch Laub einschließt, wissen die wenigsten: „Grundstücke und angrenzende Wege müssen ganzjährig von sturzträchtigen Verunreinigungen befreit werden. Dabei ist es egal, ob es sich um Schnee, Eis oder eben Blätter handelt. Unerheblich ist auch, ob das Laub vom eigenen Baum stammt oder nicht“, sagt Sven Broska, Stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen. Verletzt sich ein Fußgänger beim Ausrutschen auf Blättern, kann das den Anliegern teuer zu stehen kommen.



Verunfallt eine Person auf dem Weg zu oder von der Arbeitsstelle, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung zunächst die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Für Bremen und Bremerhaven ist das die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen. „Wird aber festgestellt, dass der Unfall eindeutig durch das Räumen von beispielsweise Laub hätte vermieden werden können, kann der so genannte Verkehrssicherungspflichtige in Regress genommen werden“, so Broska.

Innerhalb geschlossener Ortschaften liegt die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege zunächst bei der Stadt. „Für öffentliche Gehwege hat die Stadt die Räumpflicht auf Anlieger und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.“ Diese können wiederum die Räumpflicht dem Mieter auferlegen. Broska: „Das befreit den Hausbesitzer aber nur von der Arbeit. Er ist verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Reinigung auch tatsächlich erfolgt.“ Eigentümer sind zudem dazu angehalten, private Zuwege beispielsweise für Postboten gefahrlos begehbar zu halten.

Wie oft das Laub beseitigt werden muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Wichtig sei, dass der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zu der vom Laub ausgehenden Gefahr stehe, so Broska weiter. Bei einem Unfall hafte der Verkehrssicherungspflichtige erst, wenn Blattwerk über längere Zeit nicht entfernt worden sei. Eine Verkehrssicherung, die jede Rutschgefahr ausschließt, könne ohnehin nicht gewährleistet werden. „Zum einen kann sich der Zustand von Straße und Fußweg nach der Reinigung durch Wind und herabfallende Blätter schnell verändern, zum anderen ist der Fußgänger auf die rutschige Bodenbeschaffenheit im Herbst eingestellt“, so der Unfallexperte. So müssten die Hausbesitzer mit Beginn der kalten Jahreszeit ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Gleichzeitig werden die Fußgänger jetzt um erhöhte Vorsicht gebeten.

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