(openPR) Käufer bekommt Geld zurück
Lassen sich neu eingebaute Rollläden bei frostigen Temperaturen nicht ordnungsgemäß öffnen und schließen, weil sie infolge Kondenswasserbildung festfrieren, so kann der Käufer das Recht haben, vom Vertrag zurück zu treten und sein Geld zurück zu verlangen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de) berichtet, hatte ein Mann an seinen Fenstern neue Rollläden einbauen lassen. Laut Prospekt handelte es sich um Läden mit besonders guten Wärmedämmwerten und energiesparenden Eigenschaften. Rund zwei Monate später musste der Käufer jedoch feststellen, dass die Lamellen bei Frosttemperaturen zufroren. Dies führte dazu, dass ein Hochziehen der Rollläden nicht mehr möglich war, bzw. dass sie beim Herablassen aus der Führungsschiene fielen.
Der Mann beschwerte sich beim Verkäufer, doch der zeigte sich stur. Ein Konstruktions- oder Herstellungsfehler liege nicht vor, meinte er. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es bei nachträglich montierten Außenrollläden dieser Art bei kalter Witterung zu solchen Erscheinungen komme. Die Funktionseinbuße sei außerdem auch nur kurzfristiger Natur, so der Händler. Das Amtsgericht Gummersbach beurteilte den Fall allerdings anders (Urt. v. 08.02.08, Az. 2 C 239/05). Der Kunde habe das Recht, vom Vertrag zurück zu treten und erhalte sein Geld zurück, so der Richter.
Die Rollläden seien mit einem Sachmangel behaftet, weil sie nicht von der Beschaffenheit seien, die der Kunde aufgrund des Werbeprospektes des Händlers habe erwarten dürfen. Im Prospekt habe es geheißen, die Läden hätten hervorragende energiesparende Eigenschaften. Durch sie entstehe eine „energietechnisch optimierend wirkende Klimazone mit isoliertem Luftpolster zwischen Rolllädenbehang und Fensterscheibe“, sodass die Wärme im Haus gehalten werde. Hiervon, so der Amtsrichter, könne tatsächlich aber gar keine Rede sein.
Bei Frosttemperaturen könne vielmehr Kondenswasser auf den Lamellen gefrieren, was dazu führe, dass die Rollläden nicht mehr hochgezogen bzw. gar nicht erst heruntergelassen werden könnten. Im ersten Fall säßen die Hausbewohner im Dunklen, im zweiten komme Kälte ins Haus, während Wärme entweiche. Die Rollläden, so das Gericht, seien bei Frost also nur bedingt einsetzbar. Ein Hinweis hierauf habe im Prospekt des Händlers jedoch gefehlt. Die Werbung habe stattdessen einen hohen Bedienkomfort und hervorragende energiesparende Eigenschaften suggeriert und habe nicht einmal ansatzweise Schwierigkeiten bei Kälte erwarten lassen.




