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Klare Rechtsgrundlage für Einsatz der Bundeswehr im Innern

01.01.200410:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Konferenz der innenpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in Bund und Ländern

31. Oktober 2003

Anlässlich der Konferenz der innenpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in Bund und Ländern in Hamburg erklären der Koordinator der Konferenz und zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Roland Gewalt MdB, und der innenpolitische Sprecher der Hamburger CDU-Bürgerschaftsfraktion, Carsten Lüdemann MdHB:

Die Flut- und Regenwassernaturkatastrophe an der Elbe 2002 und die blutigen Terroranschläge in den USA am 11. September 2001 haben die Notwendigkeit der Möglichkeit des Einsatzes der Bundeswehr im Innern jedermann vor Augen geführt.

Insbesondere bei der Unterstützung der Bundesländer im Katastrophenfall oder bei einem schweren terroristischen Angriff muss die Bundeswehr gestützt auf gesicherten Rechtsgrundlagen operieren können, wenn nur sie die Fähigkeiten und Kapazitäten hat, die Gefahr abzuwehren oder ihre Folgen zu bewältigen. Es ist unabdingbar, dass die Streitkräfte in bestimmten Fällen eigenständig geeignete Maßnahmen ergreifen. So muss über die Frage, ob ein Flugzeug, das eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen könnte, zur Landung gezwungen wird oder nicht, letztlich die Bundeswehr selbst entscheiden. Gleiches gilt bei bestimmten Gefahrenlagen auf hoher See. Hier ist eine umfassende Lagebeurteilung durch einen örtlichen Polizei- oder Katastrophenstab oft nicht möglich.

Für den Fall, dass die Polizeikräfte des Bundes und der Länder aufgrund einer akuten und extremen Gefahrenlage nicht in der Lage sind, personell und materiell einen ausreichenden Schutz gefährdeter Objekte zu gewährleisten, muss auch hier ein Einsatz der Bundeswehr ermöglicht werden.

Die erweiterten Kompetenzen für die Streitkräfte lassen sich nicht allein durch einfachgesetzliche Regelungen, wie sie die rot-grüne Bundesregierung anstrebt, erreichen. Vielmehr ist hier eine Grundgesetzänderung erforderlich.

Unzulänglichkeiten bei der personellen und materiellen Ausstattung einzelner Länderpolizeien dürfen jedoch kein Grund sein, die Befugnisse der Bundeswehr zu erweitern. Die Streitkräfte müssen auch weiterhin in erster Linie für die Landesverteidigung zuständig sein.

 

Autor(en): Roland Gewalt

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag

Platz der Republik 1, 11011 Berlin

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