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Bundesverfassungsgericht erklärt Hausdurchsuchung für verfassungswidrig - Handwerker regelmäßig betroffen

07.10.200811:04 UhrVereine & Verbände

(openPR) Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgericht dürfte Handwerker aufhorchen lassen: Das oberste deutsche Gericht hat schon wieder einen richterlichen Hausdurchsuchungsbeschluss einkassiert (Aktenzeichen 2 BvR 1219/07). Beschwerdeführerin war eine Ärztin, deren Praxis, Privatwohnung und Kraftfahrzeuge durchsucht worden waren. Anlass war die Strafanzeige des Ehemannes einer Patientin wegen angeblicher Falschabrechnung.

IFHandwerk-Geschäftsführer Michael Wörle erklärt: "Bei Hausdurchsuchungen drängt sich schon lange der Eindruck auf, dass in Deutschland systematisch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung missachtet wird. Das trifft in diesem Falle eine Ärztin, aber nicht selten auch selbstständige Handwerker ohne Meisterbrief, die von Kammern oder Mitbewerbern angezeigt werden“.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte festgestellt, dass die angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen. In Anbetracht des relativ geringen Schadens von knapp 75 Euro und der "Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, war die Durchsuchung der Arztpraxis unverhältnismäßig. Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen konnten", rügte das Bundesverfassungsgericht.

Die Richter konnten nicht nachvollziehen, warum der schriftlichen Strafanzeige des Ehemanns der Patientin ein derart starker Beweiswert zukomme. In die Verhältnismäßigkeits-Erwägungen hätte auch eingestellt werden müssen, dass mit der Durchsuchung der Praxisräume empfindliche Daten Dritter (anderer Patientinnen) gefährdet waren.

„Das Bundesverfassungsgericht ist der wichtigste Schutz für den Rechtsstaat. Mit dem aktuellen Urteil unterstreichen die Richter erneut die Verfassungswidrigkeit der Handwerksordnung, auf deren Grundlage regelmäßig Hausdurchsuchungen angeordnet werden“, kommentiert Michael Wörle.

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