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Vorrang für konsequente Durchsetzung des Jugendschutzes

01.01.200410:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Alkopops-Antrag der Union

10. März 2004 - Zu dem von der Bundesregierung im Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums erklären die Drogenbeauftragte, Gerlinde Kaupa MdB, die Verbraucherschutzbeauftragte Ursula Heinen MdB, und der stellvertretende Vorsitzende der Jungen Gruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Georg Fahrenschon MdB:



Die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vorgelegte Studie zum Konsum von Alcopops bei Kindern und Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren zwingt uns alle zum Handeln. Ob dies jedoch mit der von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahme eine Sondersteuer auf Alcopops gemäß Artikel 1, § 1 Abs. 2 ihres Gesetzentwurfes zu erheben, wirksam und effektiv ist, ist fraglich. Die besondere Problematik ist hierbei die Begriffsdefinition dieser alkoholischen Süßgetränke. Mit der jetzt geplanten Definition werden nicht nur die sogenannten Alcopops erfasst, sondern auch andere geringfügig alkoholhaltige Mischgetränke wie z.B. der Klassiker Campari-Soda. Diese sind jedoch gar nicht gemeint. Um diese Getränke geht es hier gar nicht. Die sogenannten Alcopops machen lediglich 0,4% des Mix-Getränke-Marktes aus. Ziel einer sinnvollen Alkoholprävention und Alkoholkonsumreduzierung bei Kindern und Jugendlichen muss der Schutz dieser Altersgruppe vor diesen Mischgetränken sein und nicht die Schädigung der Spirituosenindustrie.

Das Kinder- und Jugendschutzgesetz sieht in seinen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 klare und strenge Regelungen zur Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche vor. Die Ordnungsämter vor Ort müssen daher zu einer konsequenten und strikten Anwendung und Durchsetzung dieser Bestimmungen gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 JuSchG angehalten werden.

Zwingend erforderlich ist zweitens die Aufnahme und Einführung einer deutlichen Warnhinweispflicht für die Auszeichnung aller alkoholhaltigen Mischgetränke im Jugendschutzgesetz, welche auf das eindeutige Verkaufsverbot an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in entsprechend deutlich lesbarer Schriftgröße hinweist.

Drittens muss das Lebensmittelkennzeichnungsrecht im Sinne eines größtmöglichen Kinder- und Jugendschutzes durch eine hervorgehobene Kennzeichnung des Alkoholgehaltes und durch eine Angabepflicht aller Inhaltsstoffe geändert werden. Bisher ist es so, dass bei Alcopops nicht wie bei Limo oder Cola ein Zutatennachweis erforderlich ist. Die Hinweise auf den Flaschen zu den Inhaltsstoffen wie Zucker, Koffein oder Farbstoffe fehlen meist komplett, obwohl sie eine alkoholverstärkende Wirkung haben.

Viertens muss der Handel und die Spirituosenindustrie selbst in die Verantwortung genommen werden. Das Verkaufspersonal muss mit zielgerichteten Präventions- und Schulungsmaßnahmen zu den Gefahren des Alkoholkonsums bei Kindern und Jugendlichen geschult werden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Präsentation der Alcopops im Handel. Diese Getränke dürfen nicht mehr in der unmittelbaren Nähe von nichtalkoholischen Getränken positioniert werden, sondern müssen eingereiht werden in das Spirituosensortiment.

Mit den Tabakpräventionsprogrammen und Rauchfrei-Wettbewerben in Schulen und Jugendeinrichtungen wurde bereits die Effektivität solcher Präventionsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen getestet. Hinsichtlich des positiven Erfolges solcher Aktionen ist die Bundesregierung aufgefordert Alkoholpräventionsprogramme in Anlehnung an die Tabakpräventionsprogramme aufzulegen.

Antrag der Union (PDF):

http://www.cducsu.de/aktuelles/initiativen/A4E1F248C63D44E44BA502E44C3096B711348-ujsr1wrh.pdf

 

Autor(en): Georg Fahrenschon, Ursula Heinen, Gerlinde Kaupa

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag

Platz der Republik 1, 11011 Berlin

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