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Ausschütungsrückforderung bei Falkfonds 53

(openPR) Ausschüttungen werden nach § 172 Abs.4 HGB im Falkfonds 53 zurückgefordert

Anleger des Falkfonds 53 werden mit Schreiben eines Rechtsvertreters des Verwalters des Falkfonds 53 mit einer Haftungssituation konfrontiert, die sich aus § 172 Abs.4 HGB ergibt. Die Anleger haben über Jahre hinweg Ausschüttungen erhalten und sind davon ausgegangen, das Geld behalten zu dürfen. Jetzt werden sie aufgefordert, die Beträge zurückzuzahlen. Ob ein Anspruch des Verwalters auf Rückzahlung besteht, ist rechtlich umstritten. In den anderen Falkfonds 55, Falkfonds 59, Falkfonds 68, Falkfonds 71 laufen entsprechende Rückforderungsverfahren, bei denen die Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mehrere hundert Anleger vertritt. In diesen Verfahren wurden bereits deutschlandweit Urteile zugunsten der Anleger erstritten. Da die Rechtslage aber unklar ist, sollte sich jeder Anleger individuell rechtlich beraten lassen.

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