(openPR) Steuererklaerung wird vereinfacht
Steuersparmodell fuer Spitzenverdiener wird geschlossen
07. November 2003 – 861 - Zur Verabschiedung des Steueraenderungsgesetzes 2003 durch den Deutschen Bundestag erklaert der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Poss:
Heute hat der Deutsche Bundestag das Steueraenderungsgesetz beschlossen. Bestandteil des Gesetzes ist auch eine erhebliche Vereinfachung des Steuerverfahrens fuer Arbeitnehmer und die Beseitigung eines steuerlichen Missbrauchs der Regelung des Paragrafen 3 b EStG, nach der steuerfreie Zuschlaege fuer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden koennen.
Kuenftig sollen Arbeitgeber Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch an die Finanzaemter uebermitteln. Einen schriftlichen Abdruck dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer zur Grundlage seiner Einkommensteuererklaerung nehmen. Er muss dafuer in der Regel einige zusaetzliche Angaben machen. Damit wird quasi eine Steuererklaerung auf der Postkarte moeglich.
In Nordrhein-Westfalen wird dieses vereinfachte Verfahren bereits in einigen Finanzaemtern (zum Beispiel Herne und Geldern) mit guten Erfahrungen erprobt. Es liegt daher jetzt an den Bundeslaendern, ob sie flaechendeckend die Chance fuer eine spuerbare Vereinfachung der Steuererklaerung aufgreifen, die fuer Arbeitnehmer wichtiger ist, als eine Vereinfachung des materiellen Steuerrechts.
Die vor einigen Monaten durch den Fussball-Bundesligaverein Borussia Dortmund bekannt gewordene und zum Teil im Sport offensichtlich gaengige Praxis, Anteile der Gehaelter von Profisportlern als Sonntags- und Nachtzuschlaege steuerfrei auszuzahlen, wird abgestellt. Die steuerliche Beguenstigung des Grundlohns wird auf einen Betrag von 50 Euro pro Stunde begrenzt. Das fuehrt einerseits dazu, dass der Grossteil der zum Teil immens hohen Gehaelter von Profisportlern aber auch anderen Steuerpflichtigen mit Spitzeneinkommen nicht mehr steuerlich beguenstigt, andererseits aber die Steuerfreiheit der Zuschlaege selbst fuer die Steuerpflichtigen, fuer die diese Vorschrift gedacht ist, nicht in Frage gestellt wird.
Wer ein weit ueberdurchschnittliches Gehalt bekommt, und davon kann man oberhalb von 8.000 Euro sprechen, der kann nicht ernsthaft auch noch eine steuerliche Beguenstigung auf Kosten der Allgemeinheit fuer gelegentliche Arbeit nach 20 Uhr oder auch sonntags verlangen. Nur das oberhalb dieser Grenze liegende Gehalt ist allerdings von der Regelung betroffen. Inklusive etwaiger steuerfreier Zuschlaege kann das Gesamtgehalt daher auch hoeher sein.









