(openPR) Mit Urteil vom 11.09.2008 (III ZR 212/07) hat der u.a. für Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein deutscher Staatsangehöriger, dessen EU-Fahrerlaubnis zunächst von der Führerscheinstelle entzogen und dann wegen eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die gegenseitige Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse wieder herausgegeben wurde, keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeit des Verlustes dieser Fahrerlaubnis hat.
Begründet wird dies damit, dass sich aus dem EU-Führerschein des Klägers dessen deutscher Wohnsitz ergab und seit dem Urteil des EuGH vom 26.06.2008 (Aktenzeichen C-329/06, C-343/06, C-334/06 bis C-336/06) ein Mitgliedstaat zu einer Anerkennung nicht verpflichtet ist, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen) ergibt, dass die Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nicht erfüllt gewesen ist.
Das ist bemerkenswert, da zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien - wo der gegenständliche Führerschein erworben wurde - erst mit Wirkung ab 01.07.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde und der Kläger seine EU-Fahrerlaubnis bereits im September 2004 erwarb.
Der Frankfurter Verkehrsrechtsspezialist Uwe Lenhart: "Das Urteil macht deutlich, dass deutsche Rechtsprechung bis hin zu einem Zivilsenat des BGH den "Führerscheintourismus" bekämpft und bei jeder Gelegenheit die Rechtswidrigkeit der Erlangung von EU-Führerscheinen zur Umgehung der MPU feststellt."









