(openPR) Wer Kinder im Auto mitnimmt, muss sich an Regeln halten. Verkehrsrechtsspezialist Uwe Lenhart beantwortet die wichtigsten Fragen:
1. Welche Regeln gelten für die Mitnahme von Kindern im Auto?
§ 21 Abs. 1a Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO): "Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Par-laments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind."
2. Was passiert, wenn die Kinder nicht in geeigneten Rückhaltesystemen also nicht in Kindersitzen befördert werden?
- Lfd. Nr. 98 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
- Lfd. Nr. 98.1 BKatV: bei einem Kind: Verwarnungsgeld € 30,--
- Lfd. Nr. 98.2 BKatV: bei mehreren Kindern: Verwarnungsgeld € 35,--
- Lfd. Nr. 99 BKatV: Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortli-cher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug
- Lfd. Nr. 99.1 BKatV: bei einem Kind: Bußgeld € 40,--, 1 Punkt im Verkehrszentralregister (VZR)
- Lfd. Nr. 99.2 BKatV: bei mehreren Kindern: Bußgeld € 50,--, 1 Punkt im VZR
3. Gilt diese Regel auch für Taxen?
§ 21 Abs. 1a Satz 2 Ziff. 3a StVO: "Beim Verkehr mit Taxen ist auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwi-schen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist."
4. Zahlt bei einem Verstoß der Taxifahrer oder die Eltern?
Normadressat der Ge- und Verbote ist durchgehend der Fahrzeugführer, also hier der Taxifahrer.
5. Muss der Fahrgast den Sitz mitbringen oder das Taxi bzw. muss die Taxenzentrale ein Auto mit passendem Sitz schicken? Muss man das vorher anmelden?
Woher die Rückhalteeinrichtung für Kinder kommt bzw. nicht kommt, ist unerheblich. Sofern gegen § 21 Abs. 1a Satz 2 Ziff. 3 StVO (siehe zu 3.)) verstoßen wird, macht sich der Taxifahrer ordnungswidrig. Da dieser möglicherweise Kinder (und deren Eltern) ohne geeignete Kinderrückhalteeinrichtungen nicht mitnimmt, sind Eltern gut beraten, diese mitzubringen. Geeignete Kinderrückhalteeinrichtungen für die Gewichtsklassen 0 (weniger als 10 kg, bis zu einem Alter von ca. 9 Monaten) und 0+ (weniger als 13 kg, bis zu einem Alter von ca. 2 Jahren) werden in den Taxizentralen vorgehalten und bei vor-heriger Anmeldung von den Fahrern mitgebracht.
6. Darf ein Kind im Kindersitz überall angeschnallt werden, also auch auf dem Beifahrersitz?
Geeignet ist eine Kinder-Rückhalteeinrichtung nur, wenn sie gemäß der Einbauanweisung montiert ist. Erforderlich ist z.B. die Deaktivierung des Airbags.
7. Darf eine Babyschale überall im Auto angeschnallt werden?
Geeignet ist eine Kinder-Rückhalteeinrichtung nur, wenn sie gemäß der Einbauanweisung montiert ist.
8. Darf ein Kind, dass 12 Jahre alt aber keine 1,50 Meter groß ist, auch ohne Kindersitz auch auf dem Beifahrersitz mitfahren?
Ja; andererseits: Bis zu 12jährige Kinder, die größer als 150 cm sind, müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte für Erwachsene anlegen.
9. Beispiel: Alle Kindersitze im Auto sind belegt, es muss aber noch ein viertes Kind mit, das eigentlich noch in den Kindersitz gehört und das sonst allein zurückgelassen werden müsste. Darf dieses Kind ausnahmsweise ohne Sitz transportiert werden?
§ 21 Abs. 1a Satz 2 Ziff. 2 StVO: "Kinder dürfen ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht." Die Ausnahmebestimmung ist demnach z.B. nicht erfüllt, wenn für die Rückhalteeinrichtung wegen der Beförderung von einem oder zwei Erwachsenen kein Platz mehr ist.
Viele Infos zu diesen und weiteren Rechtsfragen im Straßenverkehr finden Sie unter www.lenhart-ra.de oder im Ratgeber:
Uwe Lenhart, Philip Wulf Leichthammer: "Guter Rat: Verkehrsrecht. Was hilft, wenn Strafe, Punkte und Fahrverbot drohen?"
125 Seiten, 8,95 Euro
ISBN-10: 3589236787
ISBN-13: 978-3589236787
Cornelsen Verlag Scriptor
August 2009











