(openPR) Zum 1. Mai löst das neue Fahreignungsregister (FAER) das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) ab. Größte Änderung: Ein Verstoß wird nicht wie aktuell mit bis zu sieben Punkten, sondern mit maximal drei Punkten bewertet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt allerdings schon bei acht Punkten. Beim bisherigen VZR war der Führerschein erst bei 18 Punkten weg. „Egal, wie das Kind nun heißt: Es ist immer ratsam, Bußgeldbescheide nicht einfach so zu akzeptieren, sondern prüfen zu lassen – denn viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft und damit erfolgreich anwaltlich anfechtbar“, rät Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA UG (haftungsbeschränkt), die mit geblitzt.com ein Verbraucherportal betreibt, das Betroffenen einen kompetenten Rechtsbeistand bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten finanziert.
Ebenfalls neu ist die Bewertung der Verstöße: Ein Punkt wird eingetragen für sogenannte schwere Verstöße, das heißt Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot. Bei besonders schweren Verstößen, nämlich Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot, sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis fallen künftig zwei Punkte an. Für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis gibt es drei Punkte. Bisherige Punkte werden in das neue System übertragen: So ergeben beispielsweise ein bis drei Punkte im VZR einen Punkt im neuen FAER. Bei bis zu drei Punkten erfolgt eine Vormerkung, bis zu fünf Punkte ziehen eine Ermahnung nach sich, bei bis zu sieben Punkten erfolgt eine Verwarnung, bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Punkte werden bereits ab dem Tattag eingetragen
Zusätzlich ändert sich auch die zeitliche Berechnung des Punktestandes: „Ab 1. Mai entstehen die Punkte stets am Tattag und werden für die Berechnung des Punktestandes so lange herangezogen bis die Tilgungsfrist für die betreffende Tat abgelaufen ist“, erklärt Tom Louven, Rechtsanwalt bei Schumacher & Partner in Düsseldorf; er ist einer der Anwälte, die Bußgeldbescheide im Auftrag von geblitzt.com überprüfen. „Hierdurch entfällt insbesondere die derzeit noch sehr beliebte Möglichkeit das Verfahren, beispielsweise durch die Einlegung von Rechtsmitteln, in die Länge zu ziehen. Bisher konnten so drohende neue Punkte erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen und berücksichtigt werden.“ Auch das Verwarngeld wird von derzeit maximal 35 Euro auf höchstens 55 Euro angehoben. Allerdings wird dann auch die Eintragungsgrenze angehoben: von derzeit 40 Euro auf 60 Euro.
Kostenlose Überprüfung von Bußgeldbescheiden
Ob nun VZR oder FAER, auch in Zukunft sollte die Zahl der Punkte möglichst gering gehalten werden, rät Ginhold: „In einem Jahr haben die Anwälte, mit denen wir zusammenarbeiten, mehr als 2.000 Fälle geprüft und bearbeitet. Rund ein Viertel konnte eingestellt oder gewonnen werden. Denn die lückenlose Beweisführung bei Bußgeldbescheiden, die vorliegen muss, ist häufig fehlerhaft – und damit erfolgreich anfechtbar. Ich kann daher nur jedem Betroffenen raten, sich an uns zu wenden. Denn wir bieten eine kostenlose Überprüfung der Bescheide sowie anwaltliche Vertretung.“ Möglich macht dies die im Hintergrund agierende Software: Sie erlaubt den Anwälten eine höchst effiziente und qualitativ hochwertige Bearbeitung der Fälle. Das Portal geblitzt.com finanziert sich dabei über die Lizenzgebühr für diese Software.
Künftig gibt es feste Tilgungsfristen
Die Tilgungsfristen werden ebenfalls verändert: Mit dem FAER erhält jede Tat eine feste Tilgungsfrist, ohne dass ein späterer Verstoß dazu führen kann, dass eine vorherige Tat länger gespeichert bleibt. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis „verfallen“ nach zehn Jahren, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sowie besonders schwere Ordnungswidrigkeiten nach fünf Jahren und schwere Ordnungswidrigkeiten nach zweieinhalb Jahren. Eine endgültige Löschung der Eintragungen erfolgt jeweils nach einem weiteren Jahr Überliegefrist. „Ein freiwilliger Punkteabbau ist nach wie vor möglich: Durch ein Fahreignungsseminar kann bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten jeweils ein Punkt innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden“, ergänzt RA Louven.







