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Ab 1,6 Promille Blutalkohol droht Rollstuhlfahrern ein Fahrverbot

26.08.200812:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Auch Gehbehinderte können durch richterliche Anordnung in ihrer Mobilität beschränkt werden. So droht Fahrern von Elektrorollstühlen ein Fahrverbot, wenn wie mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut mit ihrem Fahrzeug unterwegs sind und erwischt werden. „Das wirkt zunächst hart, ist aus Sicht der Rechtsprechung jedoch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Betroffene noch auf einen handgetriebenen Rollstuhl zurückgreifen kann“, erläutert Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf, der auf Verkehrsrechtsfragen spezialisiert ist.

Während bei Auto- und Motorradfahrern die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,1 Promille liegt, wird diese für Fahrrad- und Rollstuhlfahrer bei 1,6 Promille gesehen. Das hat das Amtsgericht Löbau in einer der eher seltenen Entscheidungen zu diesem Themenkomplex festgelegt. Dem Gericht zufolge sind Elektrorollstühle zwar viel schwerer und wendiger als Fahrräder und können daher gerade inmitten von Menschengruppen noch gefährlicher wirken. Andererseits sind sie auch wesentlich kipp- und spursicherer. Zudem attestierte das Gericht, dass es sich bei einem elektrobetriebenen Rollstuhl um ein Kraftfahrzeug im straßenverkehrsrechtlichen Sinne handelt.

„Dass Verkehrsteilnehmer, die wegen Trunkenheit im Verkehr, also nach § 316 des Strafgesetzbuches, verurteilt werden, zusätzlich die Fahrerlaubnis entzogen bekommen oder mit einem Fahrverbot belegt werden hängt mit ihrer potentiellen Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer zusammen“, erläutert Verkehrsrechtsexperte Demuth. Rollstuhlfahrer brauchen trotzdem nicht zu befürchten, unbotmäßig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden. Würde ein Beschuldigter infolge eines Fahrverbots faktisch die Mobilität verlieren und nicht mehr seine täglichen Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs erledigen können, wäre ein Fahrverbot unverhältnismäßig. Demuth: „Auch wenn es hier um Strafen für unkorrektes Verhalten geht, muss der Gehandicapte in der Lage bleiben, seinen praktischen Alltag meistern zu können.“

Demuth weist darauf hin, dass sich Rollstuhlfahrer auch schon im Bereich unterhalb der absoluten Fahruntauglichkeit strafbar machen können – wegen relativer Fahruntüchtigkeit. Eine solche liegt vor, wenn neben einer Alkoholisierung, die hier schon ab 0,1 Promille beginnt, weitere Zeichen für eine Fahruntüchtigkeit des Fahrers sprechen. „Das können zum Beispiel alkoholbedingte Fahrfehler sein, landläufig als Ausfallerscheinungen bezeichnet“, warnt Demuth.

Der Düsseldorfer Strafverteidiger rät, frühzeitig einen Strafverteidiger in das Verfahren einzubinden: „Dies ist wichtig, um unverhältnismäßige Folgen der Trunkenheitsfahrt erst gar nicht entstehen zu lassen. Fahrerlaubnisinhaber können darlegen, dass sie die Ihnen abgesprochene Eingung zum Führen von Kraftfahrzeugen frühzeitig wiedererlangt haben.“
AG Löbau, Urteil vom 07.06.2007/5 Ds 430 Js 17736/06) Infos: www.cd-recht.de

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