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EuGH schließt zunehmend Schlupflöcher beim Führerscheintourismus

29.06.200820:46 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) Nun also hat der EuGH in den anstehenden Rechtshilfeersuchen der Verwaltungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen in Hinsicht auf die gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen entschieden.

Mit seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg das Ausweichen von Verkehrssündern auf eine Führerscheinprüfung im Ausland erschwert.


Somit stellt sich die Situation zum Thema Führerscheinerwerb nach Entzug der Fahrerlaubnis in anderen EU-Staaten wie folgt dar:
1. Nach europäischem Recht müssen die EU-Staaten Führerscheine aus anderen EU-Ländern ohne jede Formalität anerkennen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies zu prüfen, so der EuGH, sei aber Sache des ausstellenden Landes.
2. Die Auslegung der EU-Richtlinien untersagt dem EU-Mitgliedstaat A, in seinem Hoheitsgebiet die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis aus dem EU-Mitgliedstaat B abzulehnen, weil der Inhaber der Fahrerlaubnis die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen. Dies gilt auch zum Beispiel für eine im Mitgliedstaat A üblichen Anordnung einer MPU / VPU, die klären soll, ob die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
3. Unter denselben Umständen ist es dem Mitgliedstaat A jedoch erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung aus dem Mitgliedstaat B nicht anzuerkennen, wenn aufgrund der Angaben in diesem Führerschein oder anderer vom Mitgliedstaat B herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates B hatte.
4. Die Auslegung der Richtlinien verwehrt zudem dem Mitgliedstaat A, eine Fahrberechtigung aus Mitgliedstaat B vorläufig auszusetzen, während Mitgliedstaat B die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft.
5. Dagegen erlauben es diese Bestimmungen unter denselben Umständen dem Mitgliedstaat A, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn aufgrund der Angaben im Führerschein oder anderen unbestreitbaren Informationen des Mitgliedstaates B feststeht, dass die vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.
6. Zudem, so entschied der EuGH, muss Deutschland die Auslandsführerscheine erst dann anerkennen, wenn die mit dem Entzug des deutschen Führerscheins gesetzte Sperrfrist abgelaufen ist.

Als Konsequenz ist Deutschland auf die Kooperationsbereitschaft der Nachbarländer angewiesen, um Missbrauch zu verhindern. Denn nach der europäischen Führerscheinrichtlinie ist die Angabe des Wohnsitzes im Führerschein selbst nicht zwingend vorgeschrieben.

In den aktuellen Fällen waren mehrere Deutsche aus Sachsen und Baden-Württemberg betroffen, die ihren deutschen Führerschein unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol verloren hatten. Zur Vermeidung der in Deutschland vorgeschriebenen medizinisch-psychologische Untersuchung – auch bekannt als "Idiotentest“ - hatten sie in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis erworben.
In diesen konkreten Fällen war der jeweilige deutsche Wohnsitz in die Fahrerlaubnis eingetragen worden. Die Folge des EuGH-Urteils ist nun, dass Deutschland diese Ausweise daher nicht anerkennen muss.

Die aktuellen Urteile bedeuten letztendlich die konsequente Einhaltung des bisher verfolgten Kurses des EuGH im Kampf gegen den Führerscheintourismus durch Personen, die z.B. durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch ihre Fahrerlaubnis verloren haben.
Personen, die in den vergangenen Jahren als Führerscheintouristen z.B. in der Tschechischen Republik oder Polen waren, und in deren Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, müssen ab sofort mit rechtlichen Folgen, wie zum Beispiel einer Nutzungsuntersagung bis hin zur Aberkennung der Fahrerlaubnis rechnen.
Wer sich jedoch an die Spielregeln hält, die schon seit Ende der 1980er Jahre gelten (u.a. Wohnsitzregelung, Erwerb der Fahrerlaubnis außerhalb einer Sperrfrist), kann nach wie vor seinen Führerschein im Ausland mindestens bis zum 19.01.2009 erwerben und darf auch mit dessen Gültigkeit in Deutschland grundsätzlich rechnen.

Dieser Artikel ist verfasst nach bestem Wissen, erhebt jedoch nicht den Anspruch einer rechtsverbindlichen Beratung oder Rechtsberatung, die ausschließlich Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleibt!

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