(openPR) Am 19.01.2009 trat die 3. Führerscheinrichtlinie teilweise in Kraft. Zugleich wurde die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert mit der Zielsetzung, den Führerscheintourismus zu bekämpfen.
Seitdem herrscht Uneinigkeit in der deutschen Rechtsprechung, ob nach dem 19.01.2009 im EU-Ausland erworbene Führerscheine in Deutschland anzuerkennen sind. Teilweise wird die Auffassung vertreten, Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis machen sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Gegenstimmen halten die Neuregelung mit den Grundsätzen des Europarechts, insbesondere der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, für nicht vereinbar.
Es ist davon auszugehen, dass der EuGH auch künftig an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wird.
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