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BGH - Eigenhaftung des Anlageberaters bei einer Anlageempfehlung

20.06.200813:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH - Eigenhaftung des Anlageberaters bei einer Anlageempfehlung

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil die Haftungsrisiken von Anlagevermittlern deutlich erweitert und zur Haftung eines Geschäftsführers einer Kapitalanlageberatungsfirma Stellung genommen. Der Kläger des vom BGH entschiedenen Verfahrens hatte sich gegenüber dem Beklagten als moderat risikobereit eingestuft, woraufhin ihm vom Beklagten der Erwerb nicht börsennotierter Aktien empfohlen wurde. Zur Finanzierung dieser Aktien kündigte der Anleger zwei Lebensversicherung und ließ das Geld direkt an die GmbH des Beklagten überweisen. Nach Erwerb der Aktien stellten die Aktiengesellschaft und die GmbH des beklagten Anlageberaters Insolvenzantrag. Daraufhin verklagte der Anleger den Geschäftsführer der Anlageberatungsfirma persönlich. Der BGH sah im konkreten Fall eine vorsätzliche sittenwidrige Anlegerschädigung. Die Bundesrichter stellten dabei zunächst einmal fest, dass hier grundsätzlich eine falsche Anlageempfehlung gegeben wurde, da die erworbenen Aktien nicht den Anlagezielen und der Anlagestrategie des Klägers entsprachen. Dieser sei nur moderat risikobereit gewesen, bei ausgewogenem Verhältnis zwischen Chancen und Risiko. Die Empfehlung des Erwerbs einer Aktie eines nicht börsennotierten Unternehmens ist daher schlicht nicht anlegergerecht gewesen. Dazu kommt die krasse Fehlberatung des Anlegers, der als Ersatz für die gekündigten Lebensversicherungen eine adäquate zusätzliche Altersvorsorge erwerben wollte. Ein hochspekulatives Anlageobjekt ist dafür offensichtlich ungeeignet.


Wenn der Anlageberater vorsätzlich anleger- und objektwidrige Empfehlungen abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Handelt der Berater nicht vorsätzlich, sondern wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird. Als Indiz wertete der BGH, dass dem Anleger zugesagt worden sei, das Kapital in einen gemischten Aktienfonds anzulegen und es sich bei der streitgegenständlichen Gesellschaft um einen solchen gemischten Aktienfonds handele. Weiter treffe den Kläger kein Totalverlustrisiko, er könne vielmehr mit einem erheblichen Wertzuwachs und einer Wertsteigerung ab dem geplanten Börsengang der AG rechnen, der durch ein Sicherungskonzept garantiert sei. Diese Aussagen haben sich als offentlichtlich unrichtig dargestellt. Für den Außenstehenden ist es oftmals unbegreiflich, wie sich derartige Fehlberatungen ereignen können, obwohl man von seinem Anlageberater eine sachgerechte und vertrauensvolle Beratung erwartet. Die Anleger kennen jedoch häufig den wahren Hintergrund einer Anlageempfehlung nicht. Nicht selten entscheiden die Berater lediglich nach der Höhe der Vertriebsprovision.

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