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„POST“ ist da – Keine Markenverletzung bei Verwendung des Begriffes „POST“ durch Wettbewerber

16.06.200814:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der BGH hat in zwei Entscheidungen (BGH Urt. v. 5.06.2008 - I ZR 169/05 und I ZR 108/05) den Schutzumfang der Marke „POST“ festgelegt.
Die deutsche Post AG war gegen die beiden Unternehmen „Die neue Post“ und „City Post “, die ebenfalls im Bereich von Kurier- und Postdienstleistungen tätig sind, vorgegangen und forderte Unterlassung.

Der BGH hat Ansprüche der Post AG aus § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Danach kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Marke ähnliches Zeichen als Bezeichnung von Dienstleistungen zu benutzen, wenn diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Nach Liberalisierung des Postmarktes haben auch andere Unternehmen, die neben der Deutschen Post AG Briefdienstleistungen erbringen, ein gerechtfertigtes Interesse an der Benutzung der Bezeichnung „POST“.

Solange die Konkurrenten das Wort „POST“ durch Zusätze abgrenzen und nicht „Wahrzeichen“ der Deutschen Post AG verwenden (Posthorn, gelbe Farbe), kann die Benutzung nicht verboten werden.

Möglicherweise steht der Deutschen Post AG sogar die Löschung ihrer Wortmarke „POST“ ins Haus. Eigentlich als beschreibende und somit nicht eintragbare Bezeichnung, war „POST“ dennoch als Marke eingetragen worden, mit der Begründung, es handle sich hierbei um einen Herkunftshinweis. Ein Herkunftshinweis ist jedoch nicht (mehr) gegeben, wenn die Bezeichnung „POST“ im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Dienstleistungen üblich geworden ist.
Eine Entscheidung hierzu fällt der BGH voraussichtlich im Oktober 2008.
Nachdem im Jahr 2006 (BGH, Beschl. v. 19.1.2006 – I ZB 11/04) bereits die Marke „LOTTO“ als rein beschreibende Sachangabe gelöscht wurde, ist die Entscheidung mit Spannung zu erwarten.

Praxistipp: Es empfiehlt sich, neue Bewegungsspielräume zu identifizieren, die sich aufgrund der sich ändernden Rechtsprechung ergeben. Die neu entstehenden Möglichkeiten sollte man optimalerweise durch Spezialisten ausloten lassen.

© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com

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