(openPR) Am 1. Juli tritt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft, welches das bisherige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ablöst. Neben den Rechtsanwälten sollen laut dem Gesetz nun auch andere Berufsgruppen Rechtsberatung anbieten dürfen. Entsprechend eröffnen sich auch für Inkassodienstleister neue Tätigkeitsbereiche. Sind sie im kommenden Rechtsdienstleistungsregister erfasst, dürfen Sie sogar das gerichtliche Mahnverfahren für ihre Mandanten betreiben.
Rechtsberatungen und Rechtsdienstleistungen außerhalb des Anwaltsstandes sollen nach dem neuen Gesetz künftig immer dann zulässig sein, wenn sie als Nebenleistung erbracht werden. In der Konsequenz ergeben sich für Inkassodienstleister interessante Erweiterungen ihres Tätigkeitenspektrums. Zwar ordnet das RDG grundsätzlich den außergerichtlichen Bereich der Rechtsberatung, doch erlangen Inkassodienstleister aufgrund der einzelnen gerichtlichen Verfahrensordnungen verschiedene Vertretungsbefugnisse vor Gericht. Demzufolge dürfen Inkassounternehmen künftig auch jenseits des außergerichtlichen Forderungseinzuges tätig sein. Sie können etwa gerichtliche Mahnbescheide beantragen oder an gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen mitwirken. Mit der neu gefassten Regelung beweist der Gesetzgeber auch gegenüber anderen Berufsgruppen überraschende Praxisnähe. So dürfen Architekten künftig ihren Auftraggeber über den Rahmen der eigentlichen Planungsleistungen hinaus baurechtlich beraten. Auch darf etwa eine Autowerkstatt nicht nur die Kosten einer Unfallreparatur mit der gegnerischen Versicherung abrechnen. Der Betrieb kann ab Juli 2008 auch die allgemeine Schadenpauschale für den geschädigten Kunden geltend machen.
Die Legislative bewies auch gegenüber dem Anwaltsstand und dessen Belange ein sicheres Gespür für die juristische Realität. Zum einen bleibt die Vertretung eines Mandanten vor Gericht ausschließlich in Anwaltshand. Somit bewahrt der deutsche Gesetzgeber weiterhin die Monopolstellung des Anwaltsberufes. Zum anderen darf ein Anwalt ab Juli nun auch legal unentgeltlich rechtliche Hilfestellungen leisten. Rechtsgelehrte waren bislang verpflichtet, für jeden erteilten juristischen Rat eine Rechnung zu schreiben. Die neue Regelung sei so gewählt, dass sie die verfassungs- und europarechtlich gebotene Anpassung der national sehr unterschiedlichen Rechtssysteme ermöglicht. Überdies hebe sie die Grenzen zulässiger Rechtsberatung klar und deutlich hervor. Dies betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries mit Blick auf die europaweit überaus unterschiedlichen Bestimmungen zur Rechtsberatung.
Sachkunde gefordert
Als Grundlage für Rechtsdienstleistungen aus der Hand von Nicht-Juristen sieht der Gesetzgeber in §12 RDG die theoretische und praktische Sachkunde des beratenden Unternehmens vor. Dies dürfte vor allem den Unternehmen aus der Inkassobranche entgegenkommen. Deren Tätigkeit im Forderungseinzug erforderte schon immer ein hohes Maß an juristischem Spezialwissen. Daher müssen Inkassounternehmen, die bereits nach §1 Abs. 1 Nr. 5 RberG eine Zulassung besitzen, ihre Kompetenz gegenüber den zuständigen Behörden nicht noch einmal unter Beweis stellen. Allerdings schreibt § 16 RDG den Unternehmen, die ab dem 1. Juli rechtsberatend tätig werden möchten, einen Eintrag im neu geschaffenen Rechtsdienstleistungsregister vor. In diese öffentliche Datenbank können alle alten und neuen Unternehmen gelangen, die ihre rechtswissenschaftliche Sachkunde bereits erfolgreich nachgewiesen haben oder nach dem 1. Juli erbringen. Über die Aufnahme entscheiden die jeweiligen Landesjustizverwaltungen.
Mehr als bisher schützt das RDG über eine zusätzliche Regelung den Inkassobegriff, denn gemäß §2 Abs. 2 gilt schon der bloße Forderungseinzug durch ein eigenständiges Inkassounternehmen als Rechtsdienstleistung. Sogar ein Bußgeld sieht das RDG für den Fall des Missbrauchs vor, da die Bezeichnung ausschließlich registrierte Unternehmen für sich beanspruchen dürfen. Rechtsuchenden, die zukünftig in dem Datenpool des Registers nach Inkassounternehmen recherchieren, können sich somit auf die Kompetenz und Seriosität der aufgeführten Unternehmen verlassen.
RDG in Kürze
Mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz wurden die Regelungen zur Rechtsberatung vollständig überarbeitet. Wesentliche Änderung ist, dass sich gemäß §79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Befugnisse von Inkassounternehmen erweitern.
Hier die Fakten:
* Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein.
* Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung.
* Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen
* Das RDG erlaubt Rechtsanwälten unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
* Das RDG ermöglicht auch Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder
* Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso, nicht jedoch den Forderungskauf








