(openPR) #Rufschädigung durch erledigte SCHUFA-Einträge – Warum Sie sich das nicht gefallen lassen müssen
Einmal gezahlt – trotzdem gebrandmarkt?
Obwohl die offene Forderung längst beglichen ist, bleibt der SCHUFA-Eintrag bestehen – und blockiert weiter Ihre Kreditwürdigkeit, Ihre Wohnungssuche oder sogar Ihre berufliche Zukunft. Dieses Szenario erleben viele Betroffene – zu Unrecht. Denn: Eine fortgesetzte Speicherung von erledigten Negativmerkmalen ist in vielen Fällen rechtswidrig.
In einem aktuellen Fall konnten wir erfolgreich gegen die weitere Speicherung eines SCHUFA-Eintrags vorgehen – trotz vollständiger Zahlung und ausdrücklicher Bestätigung des Forderungsausgleichs durch das Inkassounternehmen.
❗️Der Fall – und warum er auch Sie betreffen könnte
Unstreitig wurde eine Forderung durch den Betroffenen vollständig beglichen. Dies bestätigte sogar das Inkassounternehmen ausdrücklich.
Trotzdem blieb der Negativeintrag bestehen – und erschien weiterhin in der SCHUFA-Auskunft.
Ohne erkennbare Rechtsgrundlage. Ohne Rücksicht auf die realen Folgen für den Betroffenen.
Die Auswirkungen?
❌ Kein Mietvertrag.
❌ Kein Kredit.
❌ Keine faire Chance.
⚖️ Datenschutzrecht: Ihre Rechte sind klar geregelt
Die DSGVO und das BDSG geben betroffenen Personen ein starkes Instrument an die Hand, um sich gegen unrechtmäßige Einträge zu wehren. Insbesondere wenn der ursprüngliche Zweck – die Information über eine offene Forderung – weggefallen ist, besteht ein Recht auf Löschung:
- Art. 17 Abs. 1 lit. a, c DSGVO: Löschungspflicht bei Wegfall des Verarbeitungszwecks
- § 31 Abs. 2 Nr. 1 BDSG: Speicherung nur bei berechtigtem Interesse
- Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO: Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung
Fazit:
Ein erledigter SCHUFA-Eintrag darf nicht pauschal drei Jahre gespeichert werden. Die automatische Fortführung der Speicherung verletzt Ihre Datenschutzrechte.
?⚖️ BGH 2025: Klare Worte zur Unzulässigkeit pauschaler Speicherung
Mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 183/22) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Verbrauchern nochmals eindeutig gestärkt:
In diesem Fall wurde eine Eintragung bei der Schufa vorschnell vorgenommen, obwohl die Forderung bestritten gewesen ist. Der BGH stärkte die Rechte von Verbrauchern, indem er eindeutig den Löschungsanspruch als berechtigt erklärt hat.
Der BGH betont ausdrücklich, dass eine individuelle Interessenabwägung erforderlich ist. Pauschale Fristen – wie sie etwa von der SCHUFA praktiziert werden – sind nicht automatisch zulässig. Das Urteil nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Grundsätze der DSGVO: Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung.
? Weitere Rechtsprechung zur Löschung erledigter Forderungen
? BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 156/13:
„Eine Datenverarbeitung ist unzulässig, wenn kein berechtigtes Interesse mehr besteht.“
? LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2018 – 2-05 O 151/18:
„Die Auskunftei ist zur Löschung verpflichtet, wenn der Verarbeitungszweck entfällt.“
? OLG Köln, Urteil Az. 15 U 249/24:
Die Speicherung einer erledigten Forderung kann einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,00 € begründen.
? Keine Einwilligung – keine Grundlage
In vielen Fällen wurde der Eintrag ohne ausdrückliche Einwilligung vorgenommen. Nach vollständiger Zahlung besteht keine gesetzliche Grundlage mehr für eine fortdauernde Speicherung – auch nicht aufgrund angeblicher "Verhaltensregeln" der Wirtschaftsauskunfteien.
Art. 6 DSGVO verlangt eine Rechtsgrundlage für jede Datenverarbeitung – und diese entfällt bei erledigter Forderung vollständig.
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Wenn auch in Ihrer Auskunft ein erledigter Negativvermerk gespeichert ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf:
✔️ sofortige Löschung,
✔️Schadensersatz,
✔️Unterlassung der weiteren Speicherung.
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Wir prüfen Ihre SCHUFA-Einträge und setzen Ihre Rechte durch – konsequent, erfahren, datenschutzrechtlich versiert.
Rechtsanwalt Rustem Chunilov
Borth Rechtsanwälte
bundesweit tätig
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0361 218 78 915









