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Patientenverfügung - Politiker müssen Selbstbestimmungsrecht achten

06.05.200808:18 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Patientenverfügung - Politiker müssen Selbstbestimmungsrecht achten
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth

(openPR) Die ethischen Nebelbomben und der Kulturkampf wider einer Kultur des Todes tragen nunmehr Früchte: Der Christdemokrat Kauder präsentiert sich in der Öffentlichkeit als weitsichtiger Philosoph, in dem er feststellt, dass ggf. die Politik zur Einsicht gelangt, dass es Lebenssituationen gibt, die sich einer gesetzlichen Regelung entziehen. Da kann es nur hilfreich sein, wenn Hubert Hüppe (CDU) ihm gleichsam Schützenhilfe leistet, wenn er alte Klischees - gleichwohl aber von besonderer Durchschlagskraft - bedient und darauf hinweist, dass ein Betreuer auch ein „lauernder Erbe“ sein könne. Ethische Fundamentalpositionen gewinnen mehr an Boden und es droht die Gefahr, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen auf der Strecke bleibt. Ängste werden nicht nur „bedient“, sondern vor allem auch geschürt. So wie eine Enthistorisierung in der Debatte um die Patientenverfügung zu fordern ist, muss auch dringend darauf hingewiesen werden, dass entgegen den Bekundungen der Lebensbefürworter und der Verfechter einer Kultur des Lebens es wohl tatsächlich darum gehen dürfte, den angeblich historisch bedeutsamen Wertediskurs weiter zu tabuisieren. Freilich finden sich einige Politiker in prominenter Gesellschaft, wenn es darum geht, verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten schlichtweg zu ignorieren. Es geht in der Debatte nicht um den „lauernden Erben“, sondern darum, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, Grundrechtsgefährdungen sachgerecht zu begegnen. Der Gesetzgeber darf nicht dauerhaft das Problem an die Gerichte „delegieren“, denn diese sind einstweilen nur dazu berufen, dem Bürger und den Bürgerinnen ihren Rechtsschutz nicht zu versagen, wenn und soweit der parlamentarische Gesetzgeber aufgrund des Vorbehalt des Gesetzes noch keine Regelung getroffen hat.



Wird, so die berechtigte Frage, die Debatte um die Patientenverfügung ein jähes Ende finden? Scheitert die Wahrnehmung des Schutzauftrages durch den Gesetzgeber an der Revitalisierung vermeintlich höherer Werte?
Die These, dass die Rechtsfragen nicht „normierbar“ seien, kommt einer beharrlichen Arbeitsverweigerung gleich und so bleibt nur noch zu prognostizieren, dass künftig der „Sterbehilfe-Tourismus“ weiter boomen wird.

Keine guten Aussichten für einen selbstbestimmten Tod in diesem unserem Lande!

Herr Hüppe könnte im Übrigen vortrefflich darüber weiter nachdenken, ob in der Folge der Betreuer „als künftiger Erbe“ qua Gesetzes wegen gehalten wäre, ein entsprechendes Erbe nicht anzutreten. Sofern der Betreuer als Erbe ausscheidet und sich keine weiteren Erben finden lassen, fällt bekanntermaßen das Vermögen dem Fiskus zu. Dieser Umstand könnte einige Finanzpolitiker frohlocken, trägt doch auch so der Patient mit seiner patientenautonomen Erklärung zur weiteren Konsolidierung der Staatsfinanzen bei. Dass hierbei im Zweifel der Testierfreiheit Grenzen zu setzen sind, erscheint als wenig problematisch, denn die „Freiheit zur Selbstbestimmung“ wird zur Disposition der Alltagsphilosophen gestellt und da spielt es keine nennenswerte Rolle mehr, dass das „Dosenpfand“ mit seinen jeweiligen Ergänzungsverordnungen wohl das zentralere rechtspolitische Problem der vergangenen Jahre war.

Was also bleibt? Die „neue“ Debatte (freilich im alten Gewande) um den Schwangerschaftsabbruch sollte erst gar nicht eröffnet und geführt werden. Legen wir diese schlicht zu den Akten, denn eine ernsthafte Diskussion – mal von dem gebetsmühlenartigen Rezitieren von philosophischen Grundweisheiten, die für sich den Anspruch der „Wahrheit“ beanspruchen, abgesehen – steht nicht zu erwarten an.

Lutz Barth

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