(openPR) „Viel spricht dafür, dass die Gegner einer gesetzlichen Regelung am Ende die „lachenden Vierten sind“. Ohnehin schmieden sie schon Pläne, wie eine gesetzliche Regelung noch zu verhindern sei: „Für den Fall, dass Ende Mai im Plenum über die drei Entwürfe abgestimmt wird, sollten auch die Gegner einer gesetzlichen Regelung die Chance bekommen, sich angemessen zu artikulieren“, sagt der CDU-Politiker Hubert Hüppe. Das könne ein vierter Gesetzentwurf gewährleisten, der nicht die Patientenverfügung regele, sondern sich stattdessen nur auf die „Vorsorgevollmacht“ beschränkt“, so lautet ein Passus aus dem Artikel von Gabriele Höfling, Patientenverfügung, Das Lebensende selbst bestimmen, in Rheinischer Merkur Nr. 19, 07.05.2009.
Nun – dies wäre allerdings eine denkbar schlechte Alternative, da sich die Gegner eines Patientenverfügungsgesetzes kaum um einen soliden Dialog über die gewichtigen verfassungsrechtlichen Fragen bemüht haben. Es reicht nicht zu, einem drohenden Lastdiskurs das Wort zu reden und im Übrigen stereotyp zu behaupten, dass das Sterben „nicht normierbar“ sei und es einen Widerspruch zum Ausbau der ohne Frage notwendigen Palliativmedizin gäbe. Gerade die Gegner eines Patientenverfügungsgesetzes zeichnen sich durch einen geradezu entfesselten ethischen Paternalismus aus, der seinesgleichen sucht. Es gilt in allen Phasen das Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu respektieren, mag auch das „Leid“ oder die eine oder andere Krankheit eine gewisse „Verklärung“ erfahren.
Wir müssen nicht „Angst und Schrecken“ vor einem Gesetz haben, dass unser Selbstbestimmungsrecht (freilich verfassungskonform) abzusichern versucht, sondern vielmehr vor den Neopaternalisten, die erhebliche Probleme haben, unser aller Freiheit zur Selbstbestimmung zu respektieren!
„Der "ethische Standard" des Grundgesetzes ist vielmehr die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität“, so das BVerfG u.a. im Beschl. v. 17.12.75 (Az. 1 BvR 63/69) und ich möchte hier anfügen, dass der ethische Standard nicht aus den Botschaften eines sich - wie auch immer konstituierten - „Ethik-Kartells“ generiert!
Selbstbestimmung und die damit einhergehende Eigenverantwortung sind die Leitbilder im Wertediskurs und nicht ein ethischer Paternalismus, bei dem eben diese tragenden Achsen eines offenen Menschenbildes verlustig gegangen sind!
Die gesetzliche Regelung wird dem Rechnung zu tragen haben und nehmen wir die grundrechtliche Schutzverpflichtung des Staates und den Parlamentsvorbehalt überhaupt noch ernst, dann kann es keine „lachenden Vierte“ geben.
Lutz Barth













