(openPR) Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gestaltet sich zunehmend in unserer Rechtsordnung schwierig. Dies liegt zum einen daran, dass aufgrund der Fülle divergierender Entscheidungen nicht zuletzt die Ärzte die Orientierung darüber verloren haben, was im Zweifel rechtlich geboten und zulässig ist. Zum anderen führt nach diesseitiger Einschätzung die zuvörderst ethisch und moralisch ausgerichtete Wertedebatte zu nachhaltigen Irritationen, wird doch beharrlich von einigen Ethiker – aber auch Juristen – die These vertreten, „wir sollten das mal lieber sein lassen – mit dem Patientenverfügungsgesetz“.
Dies ist insofern höchst problematisch, weil in dem Diskurs mehr oder minder bewusst die zentrale Kategorie – nämlich die des Verfassungsrechts – ausgespart bleibt, obgleich doch das Verfassungsrecht die „Leitkategorie“ bei der Frage nach dem Grund und der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts darstellt.
Dass nicht alle Juristen sich in bewusster Abstinenz auf dem Gebiet des Verfassungsrechts „üben“, dokumentiert die vielfach in einschlägigen Fachzeitschriften rezensierte Entscheidung des AG Siegen v. 28. September 2007.
Nur zwei Monate später hatte sich das Landgericht Siegen mit der eingereichten Beschwerde zu befassen und ich möchte hier – ohne weiteren Kommentar – Sie nochmals zum Lesen dieser beiden Beschlüsse einladen. Dies gilt umso mehr, als dass gerade der Beschluss des LG Siegen „nur“ beiläufig in der Öffentlichkeit Beachtung gefunden hat.
Es darf nur insoweit daran erinnert werden, dass der Beschluss des AG Siegen seinerzeit überwiegend positiv von der Fachwelt aufgenommen wurde.
Nach dem Lesen werden Sie sich selber die Frage beantworten können, ob wir alle nicht doch Wert darauf legen sollten, dass die zentralen Fragen in einem „Patientenverfügungsgesetz“ geregelt werden.
Mehr zu den beiden Beschlüssen erfahren Sie unter dem nachfolgenden Link:
http:www.iqb-info.de











