(openPR) In ungewöhnlicher Schärfe hat der renommierte Pflegerechtler Robert Roßbruch in seinem Editorial zur April-Ausgabe der Zeitschrift PflegeRecht die Pflegeverbände und an deren Spitze den Deutschen Pflegerat kritisiert.
R. Robruch weist zu Recht darauf hin, dass die Pflegeberufsverbände es im Zuge der Debatte um das Pflege-Weiterentwicklungsgesetzt es verabsäumt haben, einen nachhaltigen Beitrag zu den berufsrechtlichen Voraussetzungen in Form eindeutig definierter resp. konkret beschriebener behandlungspflegerischer Kompetenzen zu schaffen. Als Beweis für diese Kritik verweist Roßbruch auf die Stellungnahmen des DPR, aber auch auf die Expertisen des DBfK und des DPV und er bringt seine harsche Kritik dadurch zum Ausdruck, dass die Verbandsvertreter der Pflegeberufsverbände den Gesundheitspolitikern „im Produzieren von inhaltsleeren und unverbindlichen Sprechblasen“ nicht nachstehen.
Das Editorial ist lesenswert und ergänzend hierzu ist auszuführen, dass es nicht ausreichend sein dürfte, gebetsmühlenartig dass letzte Gutachten des Sachverständigenrats zur Neuordnung der Gesundheitsfachberufe als „Meilenstein“ für die Pflegeberufe zu bezeichnen, so wie es wohl auch nicht ausreichend ist, die aktuelle Studie des DKI zur „Neuordnung des ärztlichen Dienstes“ als längst überfällig zu bewerten. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Schlüsse aus diesen Studien resp. Gutachten zu ziehen sind, wobei gerade mit Blick auf die DKI – Studie der Studienauftrag selbst zu einer gewissen Ernüchterung beitragen dürfte. Nun wollen wir hier nicht der Interessenjurisprudenz das Wort reden, aber es liegt freilich auf der Hand, dass nach dem Studienauftrag sich bestimmte rechtliche Folgerungen geradezu aufdrängen. Hierbei darf allerdings nicht übersehen werden, dass mit der Delegation resp. der gewünschten Substitution ärztlicher Leistungen Rechtsfragen angesprochen sind, die auch gegenwärtig höchst umstritten sind.
Die Debatte zeichnet vielmehr nur das auf, was im Zweifel noch klärungsbedürftig ist und hier hat R. Roßbruch durchaus Recht mit seiner Kritik, wonach im Kern eine fundierte und differenzierte Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fragen einer Neuorientierung anzumahnen ist. Nach diesseitiger Auffassung gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf die Neuordnung der einzelnen Aufgaben in den verschiedenen Versorgungssektoren. Es ist könnte sich für den älteren Patienten, der in einer Pflegeeinrichtung betreut wird, als ein Damoklesschwert für seine Patientensicherheit erweisen, wenn etwa scheinbar unproblematische Dauermedikationen bei chronischen Erkrankungen vom Pflegepersonal eigenverantwortlich verordnet werden sollen. Hier bleibt das Pflegepersonal insbesondere in der Verpflichtung, über die Behauptung „wir können das“ hinaus auch den Beweis dafür anzutreten, dass diese für eine polypharmakologische Therapie eines multimorbiden geriatrischen Patienten hinreichend formell und materiell qualifiziert sind. Die Bedeutung der Pflegeberufe erschöpft sich nicht in dem gelegentlichen „Ausstellen eines Rezepts“ und die so „definierte“ Professionalisierung und Emanzipation der Pflegeberufe rückt in ein „Licht“, dass eher den Anschein erwecken könnte, als dass hier manche Funktionärsvertreter der Pflegeberufsverbände ihren eigentlichen Berufswunsch nicht haben umsetzen können.
Lutz Barth