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BÄK-Präsident Hoppe - "Schutz von Nichtrauchern im Bund regeln!"

31.03.200815:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BÄK-Präsident Hoppe - "Schutz von Nichtrauchern im Bund regeln!"
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Der Ärztezeitung (online) können wir am heutigen Tage entnehmen, dass der Präsident der Bundesärztekammer, Professor Jörg-Dietrich Hoppe, die Koalition aufgefordert hat, den Nichtraucherschutz in Gaststätten bundeseinheitlich zu regeln. Erkennbar ist dieser Appell der BÄK der aktuellen Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zum Nichtraucherschutzgesetz geschuldet.

Unabhängig von der höchst umstrittenen Frage, ob dem Bund die Kompetenz zum Erlass eines bundeseinheitlichen Nichtraucherschutzgesetze zukommt, liegt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eine Verfassungsbeschwerde zugrunde, die selbstverständlich in einem modernen Rechtsstaat ernst zu nehmen ist. Um es deutlich zu sagen: Die Entscheidungen der Verfassungsgerichte resp. –höfe der Länder sind auch nicht von minderer Qualität und es sollte die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden. Die Eilentscheidungen jedenfalls belegen eindrucksvoll, dass hier gewissermaßen ein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf besteht.

Da macht es auch wenig Sinn, auf irgendwelche Umfragen Bezug nehmen zu wollen. In diesem Zusammenhang stehend würde ich mir wünschen, dass die BÄK ein entsprechendes Engagement mit Blick auf die Sterbehilfe-Debatte in ihren eigenen Reihen starten würde, denn nach wie vor ist die BÄK die Antwort auf die Frage schuldig geblieben, ob mit dem „wir sind gegen den assistierten ärztlichen Suizid“ tatsächlich die Ärzteschaft gemeint ist oder letztlich ein Statement einiger gewichtiger Funktionäre aus der beruflichen Selbstverwaltungsorgane darstellt.
Insgesamt werden wir in einem Rechtsstaat die Entscheidungen der Verfassungsgerichte und –höfe der Länder zu akzeptieren haben, mag dies auch nicht Jedem immer auf Anhieb klar zu sein.

Lutz Barth

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