(openPR) „Ich möchte gern, dass mich die Ärzte nach den Grundsätzen zur Sterbebegleitung der Bundesärztekammer behandeln.“ Aus diesem Satz besteht offensichtlich die Patientenverfügung des Präsidenten der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe, an der uns nunmehr teilhaben lässt (Quelle: Deutsches Ärzteblatt 2008; 105(22) 30.05.08).
Mein Praxistipp dazu:
Folgen Sie bitte diesem Beispiel nicht (!), denn diese „Patientenverfügung“ ist nicht hinreichend substantiiert, mal ganz abgesehen davon, dass hiermit der Status quo der ethischen Grundsatzüberlegungen der BÄK zementiert werden. Herr Hoppe hat erkennbar übersehen, zumindest einen Passus aufzunehmen, wonach er auf die jeweils gültige Fassung hinweist. Fraglich wäre dann aber, ob jemand seinen Willen auf Grundsätze ausrichten kann, die dem Verfügenden noch nicht bekannt sind!
Zugleich erscheint es irreführend, wenn in dem o.a. Artikel allein mit dem Hinweis darauf, dass die jüngst aufgelegte Broschüre der BÄK zu den Grundsätzen der Sterbebegleitung mittlerweile vergriffen sei, der Schluss gezogen werde, dass viele seiner Kollegen seine Auffassung teilen, wonach die Grundsätze eine umfassende und gute Orientierung für ärztliches Handeln im Umfeld von Sterben biete.
Dies ist – mit Verlaub – geradezu ein abenteuerlicher Schluss, zumal die berechtigte Annahme besteht, dass die Broschüre insbesondere deshalb seine besondere Absatz findet, weil im Zweifel die Ärzte sich auf der sicheren berufsrechtlichen Seite wissen und mit keinen berufsständischen Sanktionen zu rechnen haben, wie dies unlängst einem Berliner Arzt in Aussicht gestellt wurde. Wir haben darüber berichtet.
Eine gesetzliche Regelung wird nicht zur Verwirrung der Ärzteschaft führen, wie der Präsident der BÄK glaubt, mutmaßen zu müssen. Es reicht völlig zu, wenn die Ärzteschaft eine gesetzliche Regelung zur Kenntnis nimmt und diese schlicht anwendet.
Lutz Barth













