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BÄK-Präsident Hoppe: „Das Sterben ist nicht normierbar“

25.01.200717:47 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Der Homepage der Bundesärztekammer können wir folgende Pressemitteilung entnehmen:
„Die Bundesärztekammer warnt vor zu weitgehenden gesetzlichen Regelungen bei der Patientenverfügung. "Der Gesetzgeber sollte sich darauf beschränken, eventuell notwendige verfahrensrechtliche Fragen klarzustellen, jedoch auf eine weitergehende Regelung verzichten», sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, der "Berliner Zeitung" (25.01.2007). "Jeder Patient muss sich zu jeder Zeit sicher sein, dass Ärzte konsequent für sein Leben eintreten", unterstrich Hoppe.
Zudem sei es fraglich, dass mit einem Gesetz tatsächlich Rechtsverbindlichkeit erreicht werde, sagte Hoppe. "Krankheitsverläufe sind immer individuell und lassen sich nicht einfach mit einem Gesetz regeln. Das Sterben ist nicht normierbar", argumentierte er. Es sei illusorisch zu glauben, dass Verfügungen alle denkbaren Fälle erfassen könnten.“
Quelle: BÄK v. 25.01.07
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.4643.4732

Kurze Anmerkung (L. Barth):
Das Engagement des Präsidenten der BÄK in allen Ehren, aber eine ausgewogene gesetzliche Regelung ist vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechtes der Patienten unumgänglich. Dem Staat obliegt prinzipiell die Verpflichtung, im Rahmen seiner grundrechtlichen Schutzpflichten für eine Normierung Sorge zu tragen, die weitestgehend den Patienten ihren Autonomieanspruch gewährleisten. Auch wenn das Sterben als solches nicht normierbar sein mag und nicht alle denkbaren Fälle erfasst werden können, ändert dies nichts an der Notwenigkeit einer gesetzlichen Regelung. Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass Rechtsnormen von ihrer Struktur her auch einen offenen Tatbestand vorsehen, um so eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen abdecken zu können. Die Schwierigkeiten, die mit der Thematik verbunden sind, sollten den Gesetzgeber nicht davon abhalten, die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Patientenverfügungen zu regeln. Allein die Normierung verfahrensrechtlicher Fragen dürfte nicht ausreichend sein, um die grundrechtliche Stellung des Patienten mit Blick auf seine Patientenverfügung abzusichern.

Lutz Barth

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