(openPR) In einer aktuellen Entscheidung des BGH wurde entschieden, dass ein Vermieter nach dem sog. Abflussprinzip die Abrechnung der Nebenkosten gegenüber seinem Mieter vornehmen kann.
In seinem Urteil vertrat der BGH die Ansicht, dass ein Vermieter alle die von ihm im Jahr 2004 an den Wasserversorgungsträger geleisteten fälligen Zahlungen auf seinen Mieter umlegen darf, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch im Jahre 2003 bestimmt waren.
Es hob damit eine Entscheidung des LG Berlin auf, welches die Auffassung vertrat, wonach der Vermieter den Gesamtverbrauch zum Jahresende 2003 ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen müsse.
Der BGH stellte hierzu fest, dass aus den maßgebenden Vorschriften der §§ 556 ff BGB nicht zu entnehmen sei, dass der Vermieter bei seiner Abrechnung gegenüber seinem Mieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festgelegt wäre.
Der Vermieter sei nicht gehalten den Gesamtverbrauch zum Jahresende 2003 abzulesen oder zu schätzen. Der damit verbundene zeitliche Aufwand sei für den Vermieter nicht zumutbar.
Ob in besonders gelagerten Fällen – Mieterwechsel – eine Abkehr von diesem Grundsatz gilt, ließ der BGH offen.
Quelle: BGH Urteil vom 20.02.2008 Az.: VIII ZR 49/07












