(openPR) Mietrecht / Nebenkostenabrechnung:
Wasserversorgung: Wer muss zahlen?
Besteht zwischen einem Wasserversorger und dem Mieter eines Hauses ein Vertrag über Wasserlieferung und Entwässerung, kann sich der Versorger laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung auch bei Insolvenz des Mieters nicht am Hauseigentümer schadlos halten. Dies gilt sogar, wenn kein ausdrücklicher Vertrag mit dem Mieter besteht, dieser aber immer das Wasser direkt beim Versorger bezahlt hat.
BGH, Az. VIII ZR 293/07
Langfassung:
Versorgungsunternehmen dürfen sich nicht aussuchen, von wem sie Gebühren kassieren, meldet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Der Fall: Ein Mieter zahlte jahrelang die Gebühren für Wasserlieferung und Entwässerung direkt beim Versorgungsunternehmen. Dann wurde er zahlungsunfähig. Der Versorger wandte sich daraufhin mit seinen Forderungen an den Vermieter – mit dem Hinweis, dass mit der Abnahme von Wasser normalerweise ein Vertrag zwischen Hauseigentümer und Versorger zustande komme. Der Bundesgerichtshof war anderer Ansicht: Hier sei bereits zuvor ein Vertragsverhältnis mit dem Mieter zustande gekommen. Dafür müsse nicht einmal ein schriftlicher Vertrag vorliegen – jahrelanges Wasserverbrauchen und direktes Bezahlen beim Versorger reichten aus. Pro Grundstück könne es logischerweise nur einen Wasserversorgungsvertrag geben. Daher: Kein Anspruch gegen den Hauseigentümer.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2008, Az. VIII ZR 293/07
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