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Denkmalschutzrecht/Baunachbarrecht

21.07.200915:17 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Denkmalschutzrecht/Baunachbarrecht
Jens Joachim Jung, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Referent der GGT Symposien
Jens Joachim Jung, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Referent der GGT Symposien

(openPR) Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung eines benachbarten Bauvorhabens klagen, wenn das Nachbarvorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt.

Problemaufriss:


Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden (Kulturdenkmäler) sind durch die Unterschutzstellung nicht unerheblich in ihren Eigentumsrechten an dem Anwesen beschränkt. So dürfen beispielsweise bauliche Veränderungen am Gebäude, wie Umgestaltungen, Instandsetzungen oder gar die Beseitigung nur mit der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Darüber hinaus sind Eigentümer von Kulturdenkmälern verpflichtet, das Gebäude im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Durch diese Beschränkungen und Pflichten entstehen den Eigentümern zum Teil erhebliche denkmalbedingte finanzielle Mehraufwendungen. Fraglich ist, ob diesem finanziellen Mehraufwand das Recht des Eigentümers gegenüber steht, sich gerichtlich gegen ein Nachbarbauvorhaben zur Wehr zu setzen, das die Denkmalwürdigkeit des eigenen Gebäudes möglicherweise beeinträchtigt.

Der Fall:
Der Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen denkmalgeschützten Schlossanlage begehrte die Beseitigung eines in der Nachbarschaft innerhalb der Denkmalschutzzone errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos. Er argumentierte, das Silo beeinträchtige die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens. Für die Errichtung des Fahrsilos hatte die zuständige Behörde eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Der Eigentümer der Schlossanlage klagte vor dem Verwaltunsgericht gegen diese Genehmigung. Die beiden ersten Instanzen verneinten ein Klagerecht (Klagebefugnis) mit dem Argument, das Landesdenkmalschutzgesetz vermittle dem Eigentümer kein subjektiv-öffentlichrechtliches Abwehrrecht. Die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals liege allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend habe der Eigentümer eines Kulturdenkmals keinen Anspruch auf Schutz der Denkmalwürdigkeit des eigenen Anwesens vor Beeinträchtigungen durch Dritte. Mit Urteil vom 21. April 2009 (Az.: 4 C 3.08) hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Entscheidung der Vorinstanz auf.

Die Entscheidung:
Das BVerwG bejaht ein Klagerecht des Eigentümers der Schlossanlage. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den grundgesetzlichen Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Wenn ein Kulturdenkmal unter Schutz gestellt wird, genüge es nicht, den Eigentümer für dessen Erhaltung und Pflege in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber habe eine umfassende Schutzpflicht für das Kulturdenkmal. Er müsse es auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung schützen. Die Ziele des Denkmalschutzes ließen sich nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt werde. Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürften nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegend private Interessen gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber handele widersprüchlich, wenn er einerseits das Kulturdenkmal unter Schutz stelle und den Eigentümer zu dessen Erhaltung und Pflege verpflichte, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals durch Vorhaben in der Umgebung ohne Weiteres zuließe. Die gerichtliche Anfechtung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durch den Eigentümer des Kulturdenkmals sei deshalb jedenfalls dann zulässig, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtige.

Auswirkungen für die Praxis:
Wenngleich das BVerwG in seiner Entscheidung offen lässt, ob die Vorschriften der Denkmalschutzgesetze generell drittschützende Wirkung haben können und das Gericht ein Anfechtungsrecht auch nur auf solche Fälle beschränkt, in denen die Denkmalwürdigkeit des Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird, hat die Entscheidung für die Praxis große Bedeutung. Die Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden werden zukünftig nicht mehr tatenlos zusehen müssen, wie die Umgebung baulich verschandelt und damit ihr Eigentum, für das sie finanzielle Mehraufwendungen trifft, entwertet wird. Für Bauherren, Investoren, Architekten, Planer aber auch für Genehmigungsbehörden bedeutet die Entscheidung, dass sie zukünftig verstärkt Belange des Denkmalschutzes der umgebenden Bebauung in die Planungen bzw. Entscheidungen einstellen müssen.

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