(openPR) Staat darf Grundstücke Privater für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig nicht in Anspruch nehmen
Problemaufriss:
Die Planung und Realisierung von größeren Bauvorhaben wie beispielsweise Straßenbaumaßnahmen oder die Erschließung neuer Wohn- oder Gewerbegebiete führt regelmäßig zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die deutschen Naturschutzgesetze verpflichten den Planungsträger, den Eingriff durch geeignete Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Dies geschieht in aller Regel durch die Festsetzung von so genannten Ausgleichsflächen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Planungsträger für solche Ausgleichsflächen Grundstücke privater Dritter in Anspruch nehmen darf.
Der Fall:
Der Vorhabenträger plante den Bau einer Bundesstraße. Für den Eingriff in Natur und Landschaft setzte er im Planfeststellungsbeschluss auf dem Grundstück eines privaten Dritten eine ca. 23,7 ha große Ausgleichsfläche fest. Die Fläche, die von dem Dritten - einem Landwirt - bisher als Ackerland genutzt wurde, sollte in extensives Weidegrünland umgewandelt werden. Der betroffene Landwirt klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss und wandte insbesondere ein, die Beanspruchung seiner Fläche für den Naturschutz führe zu einer Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes. Das letztinstanzlich mit der Angelegenheit befasste Bundesverwaltungsgericht gab ihm Recht (Urteil vom 11.11.2008, Az.: 9 A 52/07)
Die Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Planfeststellungsbeschluss als rechtswidrig an. Eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme muss neben den naturschutzrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Außerdem dürfen die mit der Maßnahme verbundenen nachteiligen Folgen für den betroffenen Grundeigentümer nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Der grundrechtliche Eigentumsschutz gebietet es, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen. Der Vorhabenträger hat es vorliegend unterlassen, nach freihändig zu erwerbenden oder der öffentlichen Hand gehörenden Flächen zu suchen. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch deshalb unverhältnismäßig, weil sich der Vorhabenträger nicht in ausreichendem Maße mit einer Existenzgefährdung des betroffenen Landwirtes auseinandergesetzt hat. Das Gericht lässt dabei die Frage offen, ob es überhaupt zulässig ist, zu Gunsten einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme die Existenzgefährdung eines (landwirtschaftlichen) Betriebs in Kauf zu nehmen.
Auswirkungen für die Praxis:
Vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes versperrt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig den Zugriff der öffentlichen Hand auf private Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Vorhabenträger und Projektplaner sind auf der Grundlage der Entscheidung mehr denn je in der Pflicht, die privaten Interessen von betroffenen Dritten sorgfältig in ihre Abwägungsentscheidung einzustellen und dies entsprechend schriftlich zu dokumentieren. Bevor Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf Grundstücken privater Dritter festgesetzt werden, ist vorrangig zu prüfen, ob nicht Grundstücke, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zur Verfügung stehen oder ob Grundstücke für naturschutzrechtliche Zwecke erworben werden können. Zudem hat der Vorhabenträger stets genau zu verifizieren, ob der mit der Maßnahme beabsichtigte (öffentliche) Erfolg das private Interesse betroffener Dritter derart überwiegt, dass eine Inanspruchnahme privater Grundstücke verhältnismäßig und damit zulässig wäre.













