(openPR) Einige Doppelbesteuerungsabkommen laufen aus – zum Nachteil von Renten und Erbfällen
„Aus für Mallorca-Steuer“ – solche Meldungen schrecken die Deutschen auf. Anderer Paradefall: Österreich steht im Erbfall das alleinige Besteuerungsrecht zu, wenn Deutsche dort Betriebe oder Häuser erben. Ende Juli 2008 schafft die Alpenrepublik die Erbschaft- und Schenkungsteuer ab. Ohne Neuregelung bräuchten deutsche Nachfahren daher gar keine derartigen Abgaben mehr zu zahlen. Um dies zu verhindern, wurde das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gekündigt. Nunmehr gilt die sog. Anrechnungsmethode: Der Nachlass wird in die heimische Steuererklärung aufgenommen; die Auslandssteuer darf aber angerechnet werden. Da diese in Österreich aber gar nicht (mehr) anfällt, kommt es zu einer alleinigen Besteuerung in Deutschland. Da rettet nur noch ein Umzug nach Österreich, der zum Zeitpunkt des Todes aber mehr als fünf Jahre zurückliegen muss.
Ähnliches gilt für DBA, die das Besteuerungsrecht auf Rentenbezüge beim Wohnsitzland belassen. Verlegen Deutsche ihren Altersruhesitz z.B. nach Spanien, geht der deutsche Fiskus derzeit leer aus – obwohl die Rentner die Rentnerbeiträge bereits als Sonderausgaben abgesetzt haben. Dieser Vorsorgeaufwand minderte bislang die Steuer aber kaum, zumal sich Renten nur mit dem Ertragsanteil auswirkten. Renten werden seit 2005 zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig; Beiträge lassen sich aber viel besser absetzen. Eine Änderung des DBA soll nun verhindern, dass die nach Spanien überwiesenen Renten geringer ausfallen. Dieses Ziel wird das Bundesfinanzministerium wahrscheinlich auch mit anderen Ländern, in denen Rentner bevorzugt ihren Altersruhesitz wählen, mit Änderungen des jeweiligen DBA anstreben (143 DBA gibt es derzeit).
Dabei sollen die Abkommen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einerseits nur verhindern, dass Unternehmen und Bürger doppelt zur Kasse gebeten werden. In den Abkommen ist andererseits geregelt, welchem Staat die Steuer zusteht. Bei Immobilien und Firmen ist dies meist das Lage- oder Sitzland; bei Kapitaleinkünften wird die Auslandsabgabe im heimischen Steuerbescheid angerechnet. Wird diese Aufteilung nicht vollzogen, macht das aber entsprechende DBA keinen Sinn, z.B. dasjenige mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (läuft im August 2008 aus), oder dasjenige mit der Steueroase Dubai; wer hier Geld in geschlossene Fonds investierte, konnte ganz steuerfrei „kassieren“.
Die Niederlande hat mit den Niederländischen Antillen eine noch äußerst verschwiegene Steueroase inne. Zwar erfasst die EU-Zinsrichtlinie auch Kapitalerträge aus Übersee. Dem „entkommen“ Vermögende aber, indem sie eine Briefkastenfirma gründen. Auf den Antillen zahlen sie dann lediglich Gebühren „aus der Portokasse“. Diese Schlupflöcher sollen nunmehr durch neue DBA gestopft werden.
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