(openPR) Private Krankenversicherungen müssen Kunden mit älteren Verträgen weiterhin alle Behandlungen bezahlen, die medizinisch notwendig sind. Eine nachträgliche Einschränkung auf günstige Behandlungsmethoden ist bei bestehenden Verträgen nicht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 130/06) nach einem Bericht des Internetportal optimal-absichern.de entschieden. Solche Änderungen können nur wirksam werden, wenn der Kunde zustimmt. Durch ein Treuhänderverfahren hingegen, wie es damals eingeleitet wurde, können die Änderungen nicht einseitig durchgesetzt werden. Vor allem folgten die Richter nicht der Auffassung der Versicherung, die das Treuhänderverfahren mit der Begründung eingeleitet hatte, dass sich durch die Rechtsprechung das Gesundheitswesen grundlegend geändert habe. Das sahen die Richter nicht so und erklärten das eingeleitete Treuhänderverfahren und die daraus resultierende Änderung der Versicherungsbedingungen für unwirksam. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Kunden individuell um Zustimmung gebeten werden und diese Zustimmung erklären. Auch wenn einzelne Versicherungen das gelegentlich versuchen dürften, raten die Experten von www.optimal-absichern.de, diese Zustimmung keinesfalls zu erteilen, um nicht den bestehenden Versicherungsschutz zu verschlechtern. Wer gerade mit dem Gedanken spielt, sich privat zu versichern, findet unter www.optmal-absichern.de übrigens zahlreiche Tipps und Hinweise, wie man die ideale private Krankenversicherung findet.





