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AG München weist Klage eines bekannten Stadtplan-Abmahners ab

(openPR) 26.02.2008 (sts/mw) - In den letzten Jahren entwickelte sich die Abmahnung wegen der unberechtigten Nutzung eines Stadtplanausschnittes zu einem Klassiker unter den „Internet-Abmahnungen“. Besonders ein bekannter Berliner Stadtpläne-Verlag hat bereits unzählige kostenpflichtige Abmahnungen verschickt. Das Amtsgericht München hielt in einem aktuellen Urteil (Az.: 142 C 16597/07) die geltend gemachten Ansprüche des Verlags jedoch für unbegründet.



Die von der Kanzlei BRENNECKE & PARTNERartner vertretene Beklagte wurde vom Verlag auf Lizenzgebühren und Kosten einer Abmahnung in Anspruch genommen, weil dieser seine Rechte durch einen Kartenausschnitt auf der Seite der Beklagten verletzt sah. Mit Urteil vom 1. Februar 2008 wies das Amtsgericht München die Klage jedoch mit einer sehr umfangreichen Begründung ab und folgte damit der Argumentation von Rechtsanwalt Stephan Schmidt, Partner der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER am Standort Mainz. Schmidt hatte mehrfach auf die Widersprüche und Lücken in den vom Verlag vorgelegten Verträgen hingewiesen und damit die Rechtsinhaberschaft des Verlages angezweifelt.

Zwar bestünden nach Ansicht des Gerichts durchaus Umstände, die für eine Nutzungsberechtigung der Klägerin sprächen, jedoch reichten diese nicht aus, die Möglichkeit auszuschließen, dass ein Dritter "die Rechte an der streitgegenständlichen Karte zumindest im Zeitpunkt der Verletzungshandlung hatte".

Rechtsanwalt Schmidt zeigte sich zufrieden mit dem Urteil: „Wir sind sehr erfreut darüber, dass sich das Gericht unseren Argumenten angeschlossen hat und nicht, wie andere Gerichte bisher, die Rechtsinhaberschaft des Verlages einfach als gegeben hingenommen hat.“

Voraussetzung für Ansprüche aus dem Urheberrecht, wie der Verlag sie geltend macht, ist, dass dieser die Rechte an den jeweiligen Karten im Zeitpunkt der Verletzungshandlung besitzt. Der diesbezügliche Vortrag des Verlages war jedoch – auch nach Auffassung des Gerichts – „widersprüchlich“ und enthielt lediglich "nicht durch Tatsachen unterlegte Behauptungen". Darüber hinaus führte der Verlag zeitgleich drei Versionen für die anspruchsbegründende Rechtekette an. Auch auf mehrmalige Hinweise des Gerichts hin konnte der Verlag seine Rechteinhaberschaft nicht näher beweisen. Die Klage wurde daher folgerichtig abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verlag hat demnach die Möglichkeit, vor dem Landgericht München gegen die Entscheidung in Berufung zu gehen.

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