(openPR) Das Landgericht München hat mit Urteil vom 14.01.2009 entschieden, dass das Privileg des Urhebers für seine Rechteinhaberschaft nicht für ins Internet gestellte Werke gelte, da es am Merkmal der Vervielfältigunsstücke fehle.
Folglich müsse der abmahnende oder klagende Urheber den lückenlosen Rechteerwerb nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, scheitert er mit seinem Anliegen.
Geklagt hatte ein Berliner Stadt - Plan Verlag wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Stadtplan - Ausschnitten. Auf diesen Stadtplan - Kacheln war ein Herr B. als Urheber vermerkt.
Da der Stadtplan-Verlag trotz Aufforderung seitens des Gerichts keinen Nachweis über die eigene Rechteinhaberschaft erbrachte, wurde auch in der Berufungsinstanz das Urteil der ersten Instanz bestätigt.
Ein sachgerechtes Urteil, da es einem Urheber zuzumuten ist, seine Urheberschaft nachzuweisen.
Datum: 27.04.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Beweislast, Rechteinhaber, Stadtplan
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