(openPR) Diese Frage wird nicht selten allzu leidenschaftlich diskutiert und im Zuge der anstehenden Neuordnung der Gesundheitsberufe – insbesondere nach dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigenrats – ist es keineswegs überraschend, dass die Frage vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt wird.
Die mit der Errichtung einer Pflegekammer aufgeworfenen Fragen sind hinreichend identifiziert und sind mittlerweile einer Beantwortung durch namhafte Pflegerechtler zugeführt worden. In diesem Zusammenhang stehend sei nur auf folgende Beiträge verwiesen, ohne damit eine vollständige Literaturauswertung vorgenommen zu haben:
• Sind Pflegekammern verfassungsrechtlich zulässig und berufspolitisch notwendig? Sieben Thesen zur rechtlichen und berufspolitischen Begründung der Errichtung von Pflegekammern, v. R. Roßbruch, in PflR 01/2001, S. 2 ff.
• Pflegekammern in Deutschland – Durchbruch oder endlose Warteschleife?! Betrachtungen aus aktueller rechtlicher und gesellschaftspolitischer Sicht, v. H.Hanika, M. Mielsch, M. Schönung, in PflR 05/2005, S. 203 ff.
• Pflegekammern als Instrument zur Professionalisierung der Pflege?, v. R. Sielaff, in PflR 2001, S. 58 ff.
• Seewald, Rechtsgutachten, Die Verfassungsmäßigkeit der Errichtung einer Kammer für Pflegeberufe im Freistaat Bayern, 1997
Das Votum der Autoren überrascht nicht, kommen diese doch zum Ergebnis, dass die Errichtung sog. Pflegekammern verfassungsrechtlich möglich sei. In der Tat ist dieses Votum insbesondere mit Blick auf die Judikatur des BVerfG plausibel, aber was folgt hieraus? Mit der prinzipiellen Zulässigkeit der Errichtung von Pflegekammern ist das entscheidende Problem, ob dies auch politisch gewollt ist, keineswegs gelöst und genau an diesem neuralgischen Punkt lässt sich mehr als leidenschaftlich diskutieren. Die Pflegenden und die Ärzteschaft sind derzeit gleichermaßen von der beabsichtigten Neuordnung der Gesundheitsberufe betroffen und hier scheint sich exklusiv die Möglichkeit zu eröffnen, auch mit Blick auf Verkammerung der Pflegeberufe „neue Wege“ zu denken. Es könnte nämlich durchaus Sinn machen, anstelle der Institutionalisierung eines neuen „Ständeapparates“ mit einer überbordenden neuen Bürokratie die Pflegenden mit ihren Interessen in die derzeit bestehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, etwa den Landesärztekammern oder alternativ dazu bei dem MDK, sachgerecht zu integrieren. Sofern nicht Konfrontation, sondern vielmehr Kooperation das Gebot der Stunde zwischen den einzelnen Professionen ist, sollte hierüber auch im Hinblick auf den berufsständischen Selbstverwaltungsgedanken näher nachgedacht werden. Dies könnte Sinn machen, während demgegenüber die Schaffung neuer bürokratischer Strukturen unbedingt zu vermeiden sind. Berufspolitisch mag die Etablierung einer Pflegekammer erwünscht sein, aber nicht alles, was berufspolitisch erstrebenswert ist, muss zwangsläufig in neue Parallelstrukturen münden.
Lutz Barth