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Inkasso – Drohungen mit negativem Schufa-Eintrag sind verboten

15.01.200812:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ist die große Angst vor der Schufa berechtigt?

Ein beliebtes Mittel, um umstrittene Forderungen durchzusetzen, ist die Drohung mit einem so genannten Negativeintrag bei einem Wirtschaftsinformationsdienst, etwa bei der Schufa Holding AG. Die Konsequenzen eines solchen Eintrages können sich für den Betroffenen durchaus drastisch auswirken.



Es droht nicht „nur“ die Kündigung der bestehenden Geschäftsbeziehung mit der eigenen Bank. Der Kunde wird zudem Schwierigkeiten haben, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen, denn dort wird regelmäßig und obligatorisch bereits für die Kontoeröffnung die Auskunft von einem Wirtschaftsinformationsdienst eingeholt. Inzwischen verlangen sogar Vermieter häufig eine so genannte „Schufa-Selbstauskunft“ vor Vertragsschluss, ganz abgesehen von Mobilfunkverträgen oder Verträgen mit Versandhandelsunternehmen. Die Vertragsfreiheit des Kunden ist faktisch enorm eingeschränkt, wenn ein Dritter, sei es nun berechtigt oder nicht berechtigt, einen Negativeintrag lanciert. Also haben viele Betroffene inzwischen mehr Angst vor der Schufa als vor allem anderen. Ein solcher Negativeintrag aber ist häufig rechtswidrig und kann somit unterbunden werden.

Darf die Schufa überhaupt einfach so informiert werden? – Nein!

Die erste wesentliche Zulässigkeitshürde ist – unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht – dass der Betroffene in die Datenweitergabe einwilligen muss. Ob eine Einwilligung überhaupt wirksam erfolgt ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Datenweitergabe an dritte Personen stellt eine Datennutzung im Sinne des § 4 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar. Die Zulässigkeit zur Weitergabe von Daten an die Schufa Holding AG kommt unabhängig von der Frage, ob die Forderung überhaupt besteht, nur dann in Betracht, wenn der Betroffene gemäß § 4 Abs.1 bzw. Abs. 3 BDSG zuvor in die Datenweitergabe eingewilligt hat.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof deutliche Zweifel dahingehend aufgeworfen, ob es überhaupt möglich ist, eine Einwilligung zur Datenweitergabe formularmäßig in Geschäftsbedingungen zu erteilen. In vielen uns bekannten Fällen hatten die Betroffenen gar keine Schufaklausel unterschrieben und der Gegner drohte trotzdem mit einem Schufaeintrag. Das ist klar unzulässig.

Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Einwilligung zur Datenübermittlung, ist die Übermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die übermittelnde Stelle in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen hat (BGH, NJW 1984, 436 [437]; BGH, MDR 1984, 822 f.)

Wann ist die Androhung eines Negativeintrages rechtswidrig?

Die Grenzen einer zulässigen Datenübermittlung ergeben sich aus dem zulässigen Zweck des „Schufa-Informationssystems“. Selbst bei genereller Zustimmung zur so genannten Schufaklausel, darf trotzdem nicht mit der Schufa gedroht werden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der zulässige Zweck allein darin, eine Kreditvergabe an Kreditunwürdige zu verhindern und damit den Interessen der Banken, aber auch denen der Allgemeinheit und des Kreditnehmers selbst zu dienen. Das bedeutet aber umgekehrt, dass die Nutzung des „Schufa-Systems“ zu reinen Inkassozwecken rechtswidrig ist. Jedenfalls zählt es nicht zum zulässigen Zweck des „Schufa-Systems“, vermeintlichen Gläubigern eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung zu stellen, in der diese nur mit dem Begriff „Schufa-Eintrag“ zu hantieren braucht, um auf diese Weise ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, seien sie berechtigt oder nicht.

In diese Richtung geht auch eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf. Demnach ist ein Unternehmen nicht dazu berechtigt, die Eintragung eines säumigen Zahlers in die „Negativliste“ der Schufa Holding AG zu veranlassen, wobei dieser die Rechtmäßigkeit der betreffenden Forderung sogar abstreitet und gerichtlich dagegen vorgeht. Auch während eines schwebenden Gerichtsverfahrens liegt in einem Negativeintrag stets eine unzulässige Anprangerung des „Schuldners“, so dass der Eintrag aus der strittigen Rechnung auf Antrag auch im Eilverfahren zu löschen ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.9.2001 - 12 O 392/01).

Ähnlich entschied das Landgericht Bonn. Nicht nur bei begründet bestrittenen Forderungen sei eine Datenübermittlung unverhältnismäßig und daher unzulässig, sondern auch dann, wenn das übermittelnde Unternehmen sich nicht ausreichend über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit seines Kunden vergewissert hat. Dies sei der Fall, wenn die Kündigung eines Kartenvertrages aufgrund „weicher Daten“ ausgesprochen worden sei. Mit „weichen Daten“ werden solche Daten bezeichnet, zu denen eine gerichtliche Feststellung fehlt. In dem vorliegenden Fall verletzt das übermittelnde Unternehmen seine Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag, wenn es dennoch der Schufa Holding AG eine Mitteilung über die Vertragskündigung unter Übermittlung personenbezogener Daten macht (LG Bonn, Urt. v. 16.3.1993 - 5 S 179/93, EWiR 1988, 841 f.) Das Unternehmen verstößt sowohl gegen die Bestimmungen des BDSG als auch gegen das Bankgeheimnis. Nur die Frage nach der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit begründet den berechtigten Schutzzweck von Mitteilungen an die Schufa Holding AG – keine Kreditvergabe an Kreditunwürdige – und keinesfalls der Wille des Gläubigers, berechtigte oder unberechtigte Zahlungen durch das Androhen einer Schufa-Mitteilung zu erpressen.

Im Dezember 2007 schloss sich das Amtsgericht Plön dieser Auffassung an (2 C 650/07) und stellte dazu fest, dass der Betroffene sich gegen die Eintragung einer negativen Meldung an die Schufa wehren kann.

Also: Nicht Bangemachen lassen! Keine Angst vor der Schufa!




Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt - unter Mitarbeit von Ulrich W. Schulte, Rechtsanwalt

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