(openPR) Wir haben bei openPR unter dem 28.09.07 darüber berichtet, dass der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer, Christoph Fuchs, den sog. Lahrer Kodex für überflüssig erachtet. "Es bedarf keines weiteren Kodexes, um Grundsätze ärztlicher Sterbebegleitung zu verdeutlichen", so Fuchs. Die BÄK verweist darauf, dass sie den Ärzten mit den "Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung" und den "Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis" wesentliche Orientierungshilfen an die Hand gegeben habe.“
Nun – wie es scheint, überzeugt dieses standesethische Votum der BÄK in letzter Konsequenz nicht alle Ärzte, denn es bleibt erklärungsbedürftig, warum Ärzte und Paten sich dazu durchringen, einen „Kodex“ zu verfassen und diesen in die Öffentlichkeit hineinzutragen. Was also ist die Intention der Initiatoren?
Wir dürfen aus der Präambel zitieren:
„Weder die gesetzlichen Vorgaben noch die Äußerungen der Rechtsprechung haben die Unsicherheiten der Ärztinnen und Ärzte in existentiellen Grenzsituationen bei der Behandlung ihrer Patienten beseitigen können. Entsprechend groß ist daher die Unsicherheit sowohl bei Ärzten als auch bei Patienten und ihren Angehörigen, Betreuern und Bevollmächtigten.
Der Lahrer Kodex möchte Patienten mehr Sicherheit geben. Dies erreichen wir, indem wir uns als Ärzte selbst zu einem nachvollziehbaren Handlungsmodell verpflichten und unsere Prioritäten offen legen. Der Kodex ist eine Initiative von Ärztinnen und Ärzten des Herzzentrums Lahr/Baden.“
Expressis verbis können wir zugleich der Präambel entnehmen, dass der „Lahrer Kodex“ der Position der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" und den Empfehlungen der Bundesärztekammer "zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis" (2007) folgt.
Ist dem tatsächlich so, darf nachgefragt werden, denn es nährt sich zunehmend der Verdacht, dass innerhalb der Ärzteschaft der standesrechtlich verordnete medizinethische Kompromiss seine tragende Achse zu verlieren droht. Ist der Patient mit seinem emanzipatorischen Anspruch auf die Patientenautonomie derzeit mündiger, als die Ärzte es mit Blick auf ihre Berufsethik sind? Eine Selbstverpflichtung, den Willen des Patienten zu beachten, ist durchaus redlich, wenngleich auch verfassungsrechtlich geboten. Wo also liegt die Intention? Vielleicht in dem zaghaften Versuch, entgegen dem Votum der BÄK letztlich für eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung einzutreten, weil es zuvörderst darum gehen muss, ohne Frage die bestehenden Rechtsunsicherheiten der Ärztinnen und Ärzte in sog. existentiellen Grenzsituationen weitestgehend zu beseitigen? Es geht nicht um die Frage, ob das Sterben normierbar sei, sondern in der Tat darum, welchen Stellenwert wir dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten einräumen wollen. Der „Lahrer Kodex“ weist einen Weg in die richtige Richtung und er eröffnet die Möglichkeit zur weiteren Diskussion, ob dieser Kodex mit seiner Intention nicht zugleich auch eine Absage an den neuen palliativmedizinischen Paternalismus darstellt, der das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als egozentrischen Individualismus diskreditiert.
Wir dürfen also darauf gespannt sein, wie der Kreis um den Lahrer Kodex diesen weiter entwickelt, zumal detaillierte Leitlinien zur präziseren Umsetzung in der Praxis in Aussicht gestellt werden.
Spätestens hier werden sich die Initiatoren um den „Lahrer Kodex“ mit dem neuen Paternalismus gerade der Palliativmediziner konfrontiert sehen, wonach diese ganz aktuell darüber forschen, wie der aktuelle Sterbewille in einen Lebenswillen geändert werden kann. Hier scheint es dringend geboten, ein derartiges Forschungsanliegen in einer „ethischen Fallbesprechung“ zu thematisieren.
Lutz Barth













