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Kommt der Tod auf ethisch leisen Sohlen?

14.12.200717:31 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Kommt der Tod auf ethisch leisen Sohlen?
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Die Debatte um die Sterbehilfe, Patientenautonomie und damit zugleich auch um die Patientenverfügung wird derzeit durch den Kommerzialisierungsgedanken beherrscht. Dies hat jüngst die Sendung „Menschen bei Maischberger“ unter dem Tenor „Tod auf Bestellung: Geschäft oder Erlösung?“ am 11.12.07 nachhaltig dokumentiert. Ob die Debatte über das Geschäft mit dem Tod allerdings mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hilfreich ist, steht nachhaltig zu bezweifeln an.


Mehr oder minder prominente Personen positionieren sich in der aktuellen Debatte und äußern hierbei nicht selten Wünsche, so wie der ZDF-Moderator Hahne. Er warnte vor einer Liberalisierung der Sterbehilfe: "Ich will nicht, dass jemand durch die Hand, sondern an der Hand eines Menschen stirbt“.

Nun – dieser Wille des Herrn Hahne ist nur insofern beachtlich, als dass dieser für sich selbst freilich eine individuelle Entscheidung treffen kann, wie er sein „Sterben“ zu organisieren gedenkt. Dieser Wille wird auch zu akzeptieren sein, wenngleich eben dieser „Wille“ nur eine individuelle Geltung beanspruchen kann, ohne dass hierdurch andere Grundrechtsträger gehalten wären, sich diesem Votum anzuschließen. Die Wortwahl „ich will nicht“ dokumentiert hierbei das zentrale Problem in der Debatte: die mangelnde Akzeptanz individueller Grundrechtsentscheidungen. Der Wille des Herrn Hahne oder anderer Personen ist allerdings dann schlicht unbeachtlich, wenn es darum geht, wie der einzelne Patient sich zu entscheiden gedenkt. Die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten ist frei von einer sozialethischen Inpflichtnahme und vor allem verfassungsfest gegenüber anderen Individualentscheidungen, die im Kern einen ärztlich begleiteten Suizid für sich ablehnen.

„Das Mitglied der Synode des Rates der Evangelischen Kirche fürchtet, dass der Zeitgeist ohne christliche Glaubensfundamente über solche existentiellen Zukunftsfragen wie die Sterbehilfe entscheide“, so der einführende Text im Internet zur Sendung (Quelle: >>> http://www.daserste.de/maischberger/sendung.asp?datum=11.12.2007&startseite=true)

Diese Befürchtung wird Herr Hahne sicherlich mit vielen Menschen teilen, aber mit Verlaub – diese Befürchtung offenbart ein weiteres Problem in der Debatte. In einer säkularisierten Gesellschaft ist der Patient eben nicht verpflichtet, seine individuelle Wertentscheidungen auf der Grundlage christlicher Glaubensfundamente auszurichten. Art. 4 GG weist hier den rechten Weg und es bleibt selbstverständlich dem Patienten überlassen, sich einer höheren Macht anzuvertrauen oder seine Geschicke selbst in die Hand zu nehmen, in dem er um einen ärztlich begleiteten Suizid nachsucht. Allein die Ärztin oder der Arzt wären dann gefordert, sich ethisch zu positionieren, wenn und soweit der ärztlich begleitete Suizid eine (in Grenzen) vorgesehene verfassungsrechtlich legitime Handlungsoption ist. Der „Zeitgeist“ besteht derzeit vielmehr in einem neu aufkommenden und vor allem zwangsbeglückenden ethischen Paternalismus, der für sich genommen den individualgrundrechtlichen Gehalt einer selbstbestimmten Patientenentscheidung leugnet! Keine gute Aussichten, wie ich meine. Das hierbei „der gute Arzt“ derzeit noch mit standesethischen Proklamationen konfrontiert wird, verwundert, denn die Kammern sind nicht dazu berufen, individuelle Gewissensentscheidungen ihrer Zwangsmitglieder zu präjudizieren, geschweige denn zu sanktionieren.
Es soll hier nicht verschwiegen werden, dass gerade der medizinethische Paternalismus sowie die neue Wertekultur in unserer Gesellschaft den Sterbehilfetourismus begünstigt und ihn gleichsam notwendig macht, da in einem beängstigenden Maße Grundrechte eingeschränkt werden. Dies erscheint nur deshalb möglich, weil die Verfassungsinterpretation mit der Philosophie gleichgesetzt wird und genau aus diesem Grunde heraus wird der Gesetzgeber verpflichtet sein, endlich die Fragen rund um die Patientenautonomie zu regeln. Dass hierbei der Gesetzgeber ein rechtes Augenmaß für die Regelungen zu entwickeln hat, dürfte auf der Hand liegen, denn auch das Gesetz muss verfassungsfest sein und bei manchen Entwürfen sind ernsthafte Zweifel begründet, rekurrieren diese doch auf ein christliches Menschenbild, dass eben nur ein „Bild“ unter vielen ist. Der Patient stirbt seinen ureigenen Tod und es ist höchst verwerflich, dieses Sterben als egozentrischen Individualismus zu diskreditieren. Mag auch das Menschenbild des Grundgesetzes nicht dasjenige eines „selbstherrlichen Individuums“ sein, wie sich gelegentlich das BVerfG ausdrückt, verbleibt es dabei, dass das Individuum keine Regieanweisungen durch Philosophen oder berufsständischen Institutionen für seinen selbstbestimmten Tod bedarf, durch die der Patient höchst „unfrei“ wird. Es muss nachdenklich stimmen, wenn Ärzte sich im Rahmen einer Selbstverpflichtungserklärung – der sog. „Lahrer Kodex“ - zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten bekennen und sich hierbei verhaltener Kritik seitens der BÄK aussetzen. Der „Lahrer Kodex“ bringt allerdings verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten zum Ausdruck und die ganz entscheidende Frage, ob die unterzeichnenden Ärzte einen vom Patienten gewünschten Suizid begleiten, ist eindeutig beantwortet: „Ich werde keine gezielte Verkürzung des Lebens herbeiführen, den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen meines ärztlichen Handelns beachten und mich kontinuierlich über Änderungen und Weiterentwicklungen informieren“ (Quelle: Lahrer Kodex – Grundsatz 2 >>> http://www.lahrer-kodex.de/grundsatz2.html ).

Hier aber liegt der neuralgische Punkt: Wenn das Verfassungsrecht einen ärztlich begleiteten Suizid als Handlungsoption ausweist, werden dann die Initiatoren und Paten des Kodex ihre Selbstverpflichtung überdenken? Werten wir diese Selbstverpflichtung als vorweggenommene Gewissensentscheidung der den Kodex unterzeichnenden Ärzte, steht dies nicht zu vermuten an, es sei denn, die zur Gewissensentscheidung der Ärzte führenden Aspekte haben sich grundlegend gewandelt. Denn eines dürfte klar sein: der individuelle Wunsch des Patienten führt nicht zur Fremdbestimmung der Ärzte und sofern sich kein Arzt in der Bundesrepublik finden wird, der einen Suizid begleitet, bleibt nur noch der Weg ins Ausland.

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