(openPR) Zwei neue Urteile könnten die Essener Bank in Schwierigkeiten bringen
11.11.2007 - Die Gallinat Bank AG hat viele Rechtsstreitigkeiten, die gerichtlich gelöst werden sollen und die ihren Ursprung in der Tätigkeit der Bank als Kreditgeber gutgläubiger Immobilienfondsanleger haben. Die Kredite dienten dabei häufig der Anschaffung von Fonds aus dem Initiatorenhaus „IBH“ unter Einschaltung eines Treuhänder aus der Dr. Jehl Gruppe. Dabei unterliefen der Bank einige Formfehler, die schon mehrfach von Gerichten moniert wurden - jüngst vom OLG Hamm. Dies kann unangenehme Folgen haben, wenn eine Entscheidung des LG Duisburg auf einem verallgemeinerungsfähigen Sachverhalt beruht.
Zunächst zum OLG Hamm. Das Gericht hatte in der Entscheidung vom 19.09.2007 (31 U 8/07) die Gallinat Bank AG zur Rückzahlung der in der Vergangenheit über 4 % hinaus verlangten Darlehenszinsen und des Disagios verurteilt und festgestellt, das mehr als 4 Zinsen nicht geschuldet sind. Hintergrund ist der Umstand, dass die Bank die Darlehen als sogenannte "unechte Abschnittsfinanzierung" ausgestaltet hatte.
Darunter versteht man Darlehen, bei denen der Kreditnehmer den Darlehensbetrag z.B. für 20 Jahre nutzen können soll, aber nach Ablauf einer geringeren Zeit, z.B. von 5 Jahren, die Zinskonditionen neu verhandelt werden müssen. Das Verbraucherkreditgesetz schreibt allerdings auch für solche Darlehen vor, dass auf der Basis der Konditionen des ersten Festschreibungszeitraumes die mutmaßlich vom Kreditnehmer zu zahlende Gesamtsumme angegeben werden muss. Genau dies hatten die Essener aber bei vielen Darlehen nicht getan.
Die Rechtsfolge erschien zunächst weniger spektakulär. Nach dem Verbraucherkreditgesetz ist ein Vertrag ohne die erwähnte Angabe nichtig. Ist das Darlehen allerdings bereits ausgezahlt, ist das Darlehen nicht mehr nichtig, sondern es gilt als geheilt. Die Zinsen reduzieren sich aber auf 4 %, wie vom OLG Hamm in der erwähnten Entscheidung ausgeurteilt.
Aber nur, wenn das Darlehen auch ausgezahlt wurde - an den Anleger oder einen von ihm benannten Dritten, z.B. dem Treuhandkommanditisten. Und genau hier könnte eine Entscheidung des LG Duisburg die Bank in Schwierigkeiten bringen. Das LG Duisburg hatte in der Entscheidung vom 26.10.2007 (10 O 458/06) über einen Rückzahlungsanspruch der Bank gegen den Anleger zu entscheiden, wenn der Darlehensvertrag von der Dr. Jehl Treuhand GmbH geschlossen worden war und diese keine Erlaubnis hierzu nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Dann, so das LG Duisburg, müsse jede Seite der anderen das zurückzahlen, was sie erhalten habe. Für den Anleger hieße das die Rückzahlung des Darlehens, wenn er es denn erhalten hätte. Der Anleger bestritt die Auszahlung des Darlehens an die Dr. Jehl Treuhand oder den Fonds, woraufhin die Gallinat Bank AG vom Gericht ausdrücklich aufgefordert wurde, die Auszahlung zu belegen - was sie aber im Verlaufe des Prozesses nicht konnte oder nicht wollte.
Daher ging das Gericht von einer nicht erfolgten Auszahlung aus - der Anleger mute nichts zurückzahlen.
Bezogen auf die Fälle der nicht eingehaltenen Formvorschriften wäre in diesen Fällen ebenfalls die Nichtigkeit nicht durch Auszahlung geheilt. Die Anleger müsste auch nichts zurück zu zahlen - sie haben ja, wen der in Duisburg entschiedene Fall idealtypisch ist, auch nichts erhalten.
Es zeigt sich auch hier, dass enttäuschte Fondsanleger ihre Hoffnungen nicht vorschnell aufgeben sollten und anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen sollten.
Rechtsanwaltskanzlei Röhlke
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