(openPR) Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren gegen die Gallinat Bank am 23.06.2009 festgestellt, dass die von der Gallinat Bank im Zusammenhang mit der IBH Immobilienfonds Geschäftsführungs- und Verwaltungsgesellschaft GmbH 1. Dachfonds KG verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Hiermit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach unzutreffende Widerrufsbelehrungen in nach Ende 2002 geschlossenen Darlehensverträgen unbefristet widerrufen werden können, weiter ausgebaut.
„Für die betroffenen Anleger hat diese Entscheidung große Vorteile.“, so Rechtsanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Denn somit können sie, falls auch in ihrem Fall die Widerrufserklärung fehlerhaft war, den Darlehensvertrag widerrufen. Dies wiederum hat zur Folge, dass sie die bereits erbrachten Darlehensraten wieder zurückerhalten, soweit sie nicht verjährt sind, und auch die noch ausstehenden Raten nicht mehr leisten müssen. Ferner erhalten die Anleger auch alle Sicherheiten, die sie zur Absicherung des Kreditvertrages gegeben haben, wieder zurück.“










