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Sterbehilfe: Geschäft mit dem Tod endlich unterbinden

13.11.200712:37 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Sterbehilfe: Geschäft mit dem Tod endlich unterbinden
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Das aktuelle Statement von Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer verdeutlicht noch einmal die Position der deutschen Ärzteschaft in der Sterbehilfe-Debatte.

„Die deutsche Ärzteschaft begrüßt es ausdrücklich, dass die Politik das Geschäft mit dem Tod endlich unterbinden will. Politiker aller Parteien sollten den Gesetzesantrag der Länder Saarland, Thüringen und Hessen zum strafrechtlichen Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung oder Verschaffung von Gelegenheiten zur Selbsttötung unterstützen. Die wachsende Gefahr einer Kommerzialisierung von Selbsttötungen und gerade auch das aggressive Auftreten selbst ernannter Sterbehilfeorganisationen müssen sofort gestoppt werden. Wir dürfen einen Tabubruch, der das Humane in unserer Gesellschaft grundlegend in Frage stellt, nicht zulassen.



Statt eines Tötungsangebotes müssen wir mehr Schmerztherapie und psychische Betreuung anbieten und vor allem mehr menschliche Zuwendung für die Leiden der Betroffenen ermöglichen. Wir müssen die Lebensqualität unheilbar kranker Menschen bis zuletzt aufrechterhalten. Dazu brauchen wir eine gute Palliativmedizin und eine breit angelegte Hospizarbeit. Dann auch können wir für ein Lebensende in Würde und ohne Schmerzen sorgen.“

Quelle: BÄK (13.11.07) >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.75.77.5775

Kurze Anmerkung (L. Barth):

Das Statement des Präsidenten der BÄK ist u.a. eine Reaktion auf die Praktiken der Sterbehilfeorganisation Dignitas, die Sterbehilfe auf einem Parkplatz geleistet hat. Derartige Praktiken sind ohne Frage bedenklich, so dass die Forderung, dass das Geschäft mit dem Tod zu unterbinden sei, nachvollziehbar ist. Gleichwohl dürfte mit dem Ruf nach einem Verbot „geschäftsmäßiger Sterbehilfe“ die Diskussion um den Grund und die Grenzen eines in engen Grenzen ggf. vorzusehenen ärztlich assistierten Suizids nicht beendet sein. Hierbei geht es nicht um die Kommerzialisierung von Selbsttötungen, sondern um eine zu diskutierende ethische Option mit Blick auf den selbstbestimmten Tod, über deren Qualität der Patient selbst zu entscheiden hat. Freilich könnte diese Option eine Begrenzung dergestalt erfahren, als dass die selbstbestimmte Entscheidung nicht zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führen darf, wenngleich nicht ausgeschlossen sein dürfte, dass einzelne Ärzte und Ärztinnen eben bei einem selbstverantworteten Suizid durchaus assistieren würden. Der Patient selbst entscheidet sich für die „Lebensqualität“ und damit für ein Lebensende in Würde und ohne Schmerzen oder alternativ für eine „Qualität eines Sterbevorganges“, in dem er gleichsam freiwillig aus dem Leben zu scheiden gedenkt. Beide Optionen müssen m.E. aus der Perspektive des Patienten bedacht werden, ohne dass hier ein – wie auch immer gearteter – medizinethischer Paternalismus die Entscheidung des Patienten präjudiziert.

Eine Berufsethik vermag diesbezüglich auch dem Gewissen der Ärzte keine Grenzen zu setzen, so dass jedenfalls die Ärzte bei einer möglichen Assistenz bei einer Sterbehilfe keine berufsrechtlichen Sanktionen drohen. Der medizinische Paternalismus begründet für sich genommen keine Grundrechtsschranken!
Dies gilt sowohl für die Ärzteschaft selbst, aber freilich auch für den Patienten!

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